Wegen des Vorwurfs der Körperverletzung musste sich vergangene Woche ein 45-jähriger aus Pakistan stammender Geschäftsmann vor dem Amtsgericht Tiergarten verantworten. Dem Angeklagten wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben. Im Sommer vergangenen Jahres soll er mit seinem Sportwagen in eine Hofeinfahrt gefahren sein, wo sich ein Transporter der Firma Miles befand. Dieser versperrte offenbar den Weg. Es entstand ein Streit darüber, ob das Parken und Entladen im Hof überhaupt erlaubt ist. Der Geschäftsmann trat wohl dicht an die Verantwortliche für den Umzug heran und gestikulierte dabei mit seinen Armen und Händen. Die Geschädigte stieß dessen Arme immer wieder von sich weg, um einen gewissen Abstand wiederherzustellen. Plötzlich rief sie wohl, dass der später Angeklagte, sie geboxt habe. Ein erst elf Tage später eingeholtes ärztliches Attest dokumentierte zumindest ein Hämatom.
Eine befreundete Bekannte bestätigt im Rahmen der Ermittlungen den Schlag gegen den Oberkörper. Sie habe alles sehr genau gesehen. Die Amtsanwaltschaft Berlin erließ daraufhin gegen den Geschäftsmann einen Strafbefehl über 40 Tagessätze zu je 60,00 Euro – insgesamt 2.400 Euro. Zu der Hauptverhandlung war die Geschädigte schon nicht erschienen. Ihre Freundin die den Vorfall genau wahrgenommen haben wollte, eine Professorin an der FU, wollte dem Gericht nicht einmal ihren Vornamen mitteilen. Sie schilderte den Vorgang detailarm und recht oberflächlich. „So glaubwürdig war die Zeugin jetzt nicht“, sagte der Vorsitzende Richter im Rahmen einer nichtöffentlichen Erörterung des Verfahrens.
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, heißt es in § 223 Abs 1. des Strafgesetzbuchs. Hat das Strafverfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Entgegen des Rates der Verteidigung erklärte sich der Angeklagten mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO einverstanden. Für einen Freispruch hätte es mindestens noch eines weiteren Termins bedurft, weil die Vernehmung der ersten Zeugin lange Zeit in Anspruch genommen hatte und die Geschädigte nicht erschienen war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, die notwendigen Auslagen des Angeklagten (Rechtsanwaltsgebühren) werden anteilig von dessen Rechtsschutzversicherung getragen. „Ich wollte mit der Sache endlich abschließen“, sagte er sichtlich erleichtert nach der Verhandlung.
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Ehssan Khazaeli
Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht
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