Im Juni 2026 musste sich ein ehemaliger Inhaftierter der Justizvollzugsanstalt Tegel vor dem Amtsgericht Tiergarten verantworten. Ihm waren Bedrohung und Nötigung vorgeworfen worden. Der Mann verbüßte eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen besonders schweren Diebstahls. In dem Gefängnis soll der Inhaftierte Mitte Dezember 2025 einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Tegel damit gedroht haben, ihn nach seiner Entlassung im Sommer 2026 auf »eine Liste« zu setzen, sollte er sich nicht unverzüglich um sein Anliegen kümmern – so zumindest der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Berlin.
Am 18. Dezember 2025 war Thommy W.* an ein Stationsbüro in der Justizvollzugsanstalt Tegel herangetreten und drängte offenbar darauf, dass seine Weihnachtspost zum Versand angenommen wird. Eine grüne Lampe habe ihm signalisiert, dass er das Stationsbüro betreten dürfe. Doch da lag ein Irrtum vor. Der Bedienstete erklärte im Laufe seiner Vernehmung vor Gericht, die Lampe zeige vielmehr an, dass das Büro besetzt sei. »Er hat nicht angeklopft, deswegen habe ich ihn rausgeschickt und aufgefordert, nach Klopfen hereinzukommen”, sagte der Justizvollzugsbeamte vor dem Amtsgericht Tiergarten. Doch Thommy hatte nur wenig Zeit: Er wollte während des Aufschlusses noch duschen, denn kam gerade von der Sportgruppe, die jeden Donnerstagabend stattfindet. Ihm blieben nur noch 15 Minuten.
Gleichwohl ließ er sich auf das »Spielchen« des Justizvollzugsbeamten ein und ging aus dem Stationsbüro raus und klopfte nun wie gefordert an der Tür. Nun erklärte der Justizvollzugsbeamte allerdings, er könne wegen des vorangegangenen Verhaltens die Weihnachtspost ohnehin nicht annehmen. Thommy W. fühlte sich schikaniert. Er ging zur Zentrale im Erdgeschoss des Gebäudes, wo die Post von dem Schichtleiter angenommen wurde.
Anschließend ging er wieder zum dem Stationsbüro und soll dort gesagt haben, dass er in sechs Monaten entlassen werden würde und der Beamte dann nicht auf seiner »Liste« stehen wolle. Vor Gericht erklärte der angeklagte Thommy, dass er damit eine Liste gemeint haben könnte, mit Menschen, denen er nicht mehr begegnen möchte. Die Staatsanwaltschaft Berlin sah darin jedoch die Bedrohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 241 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB). Danach wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahren bestraft, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht. Weiter war die Staatsanwaltschaft Berlin der Auffassung, der Angeklagte hätte versucht, mit dieser Drohung versucht, den Beamten zur Annahme der Post zu nötigen.
Vor Gericht musste der Beamte einräumen, lediglich zur Vertretung auf der Station gewesen zu sein. Er habe die Gepflogenheiten auf der Station nicht gekannt, weswegen es ihm auch nicht bekannt war, dass für gewöhnlich die Stationsbüros auch ohne Anzuklopfen betreten werden dürfen. Er habe sich gestört gefühlt, weil er gerade das Buch »Flugangst« von Sebastian Fitzek las. Auch habe er noch nie gehört, dass sich Thommy W. in den vergangenen drei Jahren unangemessen verhalten habe. Dass Thommy W. ihn angeblich auf ein Essen einladen wollte, schrieb er nicht in seine Meldung an seine Vorgesetzten, das habe er »nicht so wichtig« gefunden.
In ihrem Plädoyer räumte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Berlin ein, dass sich der Sachverhalt wie ursprünglich angeklagt war, nicht bestätigt habe. Selbst wenn es die Äußerung gegeben habe, war sie nicht mehr geeignet, den Beamten zu einer Handlung zu nötigen, schließlich war die Weihnachtspost zu diesem Zeitpunkt bereits abgegeben. Es hätten sich auch eine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Existenz einer Liste gefunden und selbst wenn, wäre damit noch nichts weiter erklärt. Verteidiger Ehssan Khazaeli, erklärte, es sei lebensfremd, dass W. zunächst sage, er würde in sechs Monaten entlassen werden, um im nächsten Satz eine Straftat zu begehen oder mit der Begehung einer Straftat zu drohen. Der Richter sprach den Angeklagten von allen Vorwürfen frei. Möglicherweise hätten sich die beiden moralisch nicht einwandfrei verhalten, das sei aber nicht maßgeblich. Er habe nur über strafrechtlich relevante Vorwürfe zu entscheiden. Thommy W. wurde inzwischen entlassen.
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