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Medienrecht

Rechtsanwalt Berlin Medienrecht

Im Bereich des Medienrechts ist die EKH LEGAL überwiegend auf dem Gebiet des klassischen Äußerungsrechts tätig. Dabei geht Ehssan Khazaeli gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen vor, gegen Verleumdungen, gegen Rufschädigungen oder setzt Gegendarstellungsansprüche durch. Im Bereich der sozialen Medien werden Ansprüche aus Urheberrechten aber auch aus Persönlichkeitsrechten durchgesetzt.

Social-Media-Recht

Auf sozialen Medien wie Twitter, Instagram und TikTok kommt es in den vergangenen Jahren immer mehr zu Rechtsverletzungen. Eine der häufigsten Rechtsverletzungen sind Verleumdungen und andere rufschädigende Äußerungen über soziale Medien. Es werden falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet und Sachverhalte anders dargestellt, als sie tatsächlich stattgefunden haben. Die Folgen können schwerwiegend sein und führen nicht selten zu schlaflosen Nächten. In genau solchen Situationen wird mit allen Mitteln geholfen, die der Rechtsstaat bietet. Eine der ersten Reaktionen ist meist die Aussprache einer medienrechtlichen Abmahnung und die Aufforderung, das rechtswidrige Verhalten einzustellen bzw. zu unterlassen. Oftmals wird in derartigen Fällen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Die Kosten hierfür tragen in aller Regel diejenigen, die den Rechtsverstoß begangen haben.

Verleumdung im Internet

Oftmals wird Opfern von Internet-Mobbing empfohlen, sich an die Polizei zu wenden oder beschreiten gemeinsam mit ihnen diesen Weg. Das Problem: Strafverfahren ziehen sich lange hin. Zunächst muss der Vorgang angelegt werden, einem Sachbearbeiter zugewiesen werden und dann der Sachverhalt ermittelt werden. All dies nimmt für gewöhnlich mehrere Wochen in Anspruch, so dass geraten wird, neben der Einschaltung der Polizei auch einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kann sich meist innerhalb weniger Stunden an die Gegenseite wenden und darauf hinwirken, dass Videos, Bilder und Storys gelöscht werden. Einen Rechtsanwalt im Strafverfahren zu beauftragen hat oftmals auch den Vorteil, dass dieser dem Betroffenen als Ansprechpartner und erste Anlaufstelle mit Rat und Tat zur Verfügung stehen kann. Er kann gegen die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen vorgehen, bei der Verbreitung von Schmähkritik und bei der Verbreitung von Formalbeleidigungen. Um eine Schmähkritik handele es sich, wenn die Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person geht. Eine Formalbeleidigung sei nur dann gegeben, wenn eine kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit verwendet werde.

Abwehr unberechtigter Abmahnungen

Nicht jede ausgesprochene Abmahnung ist auch berechtigt. Wenn Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben, wird überprüft, ob und inwieweit diese berechtigt ist. Die Abmahnung dient der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung. Sie soll dem Gegner sein Fehlverhalten aufzeigen und ihm darlegen, dass er den Rechtsstreit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beenden kann. Ein Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur bei bei der Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen. Gegen die Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen besteht für gewöhnlich kein Unterlassungsanspruch. In der Regel ist es zunächst Aufgabe des Rechtsanwalts, zu prüfen, ob die abgemahnten Äußerungen als noch zulässige Meinungsäußerung einzuordnen sind, oder als Tatsachenbehauptungen. Kann nicht nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass Äußerungen als Meinungsäußerung oder wahre Tatsachenbehauptung einzuordnen sind, kann dazu geneigt werden, aus prozessökonomischen Gründen eine strafbewehrten Unterlassungserklärung abzugeben. Abmahnungen werden in vielen Fällen vorschnell und zu weitumfassend ausgesprochen. Äußerungen werden abgemahnt, die eigentlich als zulässige Meinungsäußerungen einzuordnen sind.

Ergibt sich hingegen, dass die die Äußerungen als Meinungsäußerungen oder wahre Tatsachenbehauptungen einzuordnen sind, wird meist angeraten und der Gegenseite deutlich gemacht, dass kein Unterlassungsanspruch besteht und insoweit auch kein Anspruch darauf, Rechtsanwaltskosten zu erstatten und sich strafbewehrt zu unterwerfen. In besonders deutlichen Fällen wird dazu geneigt, negative Feststellungsklagen zu erheben. Mit der negativen Feststellungsklage kann gerichtlich festgestellt werden, dass eine ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war. Dies wurde bereits mehrfach von Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli vollzogen.

Löschung von negativen Bewertungen

Negative Bewertungen auf Portalen wie Google Business können sich dauerhaft negativ auf Ihr Image und damit auch auf Ihrem Umsatz auswirken. Wir helfen Ihnen daher dabei, negative Google-Bewertungen schnell und unkompliziert zu löschen. Mit einer Bewertung geht meist die Behauptung einher, dass der Bewerter die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat. Ein Solche Inanspruchnahme der Leistung muss jedoch im Zweifelsfall von dem Bewerter durch die Vorlage von Rechnungen oder anderen Dokumenten nachgewiesen werden können. Viele scheitern jedoch daran, einen entsprechenden Nachweis innerhalb von einer Frist von sieben Tagen beizubringen, so dass Portale wie Google dazu gezwungen sind, die Beiträge zu löschen. Auch beleidigende Einträge oder unwahre Tatsachenbehauptungen müssen nicht hingenommen werden. In den vergangenen Monaten ist erfolgreich außergerichtlich gegen Bewertungen auf folgenden Portalen vorgegangen worden:

  • Google
  • 11880
  • kununu
  • golocal

Löschung veralteter Suchmaschinen-Einträge

Eine weiterer Themenschwerpunkt im Bereich des Medienrechts liegt in der Löschung veralteter Einträge, die über Suchmaschinen wie beispielsweise Google oder Bing auffindbar sind. In vielen Fällen sind Namen von Personen zunächst rechtmäßig im Internet veröffentlicht worden, das öffentliche Interesse an dem Sachverhalt oder der Person, oder der Person im Zusammenhang mit dem Sachverhalt verblasst jedoch mit der Zeit. In diesen Fällen kann der Betroffene einen Anspruch auf Löschung von Einträgen haben. Dabei ist grundsätzlich der Auslistungsanspruch im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen. Zum einen ist das Recht auf Achtung der Privatsphäre und Schutz der personenbezogenen Daten und die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzustellen. Bei der Verbreitung erwiesen unwahrer Tatsachenbehauptungen muss diese Abwägung stets zu Gunsten des Betroffenen ausgehen.

Wir helfen Ihnen bei der Löschung veralteter negativer Google-Einträge

Oftmals besteht jedoch nach Jahren kein öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung von alten Artikel, weswegen auf verschiedene Weisen versucht werden kann, alte Beiträge aus dem Internet zu löschen. Der erste Ansatz ist, bei dem Betreiber der Homepage darauf hinzuwirken, dass etwa Namen anonymisiert werden, etwa weil die Berichterstattung bereits zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung rechtswidrig gewesen ist. Anschließend kann der Google-Suchindex bereinigt werden und die veraltete Version aus der Google-Trefferliste gelöscht werden.

Ein weiterer Aspekt, der parallel neben der Löschung direkt auf der Seite betrieben werden kann, ist das Löschen aus den Google-Suchergebnissen. Seit 2019 ist Google dazu verpflichtet, sich an den europäischen Datenschutz zu halten. Das Sammeln von persönlichen Informationen zu einer Person stellt einen Datenverarbeitungsvorgang dar, der dem europäischen Datenschutz unterliegt. Bei Google kann ein so genannter Auslistungsantrag gestellt werden, so dass die betroffene Seite nicht mehr im Google-Suchindex erscheint. Ein derartiger Anspruch kann Mithilfe des »Rechts auf Vergessenwerden« geltend gemacht werden, wobei stets eine Argumentation und Auseinandersetzung im Einzelfall erfolgen muss. In vielen Fällen lässt sich Google jedoch nicht von der Argumentation überzeugen, so dass ein Rechtsanwalt eingeschlatet werden sollte. Dieser kann dann auch gegenüber dem Datenschutzbeauftragen des Landes Hamburg, der für Verfahren gegen Google zuständig ist, darstellen, dass das Interesse der Allgemeinheit am Auffinden des Artikels nicht mehr überwiegt und Google zur Löschung veranlasst werden sollte. Der Datenschutzbeauftragte führt dann im Rahmen eines aufwendigen Verwaltungsverfahrens eine Prüfung durch.

Sollten Sie Hilfe bei der Löschung veralteter Artikel aus Suchmaschinen haben, können Sie sich gerne für ein kostenloses telefonisches Erstgespräch an Ehssan Khazaeli wenden. Ich erläutere Ihnen, welche Möglichkeiten neben den oben dargestellten Wegen noch bestehen und erkläre Ihnen, wie in Ihrem Fall eine erfolgreiche Verfahrensstrategie aussehen kann.

Unzulässige Verdachtsberichterstattung

Als Kanzlei, die im Strafrecht tätig ist, kommt es nicht selten vor, dass über die Verfahren auch in den lokalen Medien berichtet wird. Zum Teil wird über Verfahren und strafrechtlich relevante Vorwürfe bereits berichtet, ohne dass ein Urteil vorliegt. In Fällen der so genannten unzulässigen Verdachtsberichterstattung werden Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche durchgesetzt. Diese Ansprüche können sich aus mittelbaren oder unmittelbaren Identifizierbarkeit der Person durch die Textberichterstattung als auch durch die begleitende Bildberichterstattung ergeben. In jedem Fall prüfen wird sehr genau geprüft, ob die Berichterstattung zulässig war es werden dann ggf. Ansprüche durchgesetzt.

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