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Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Berlin

Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli verteidigt im Jugendstrafrecht Jugendliche und Heranwachsende, die zum ersten Mal oder auch schon wiederholt mit den Strafverfolgungsbehörden zutun haben. Daneben wird neben der klassischen Verteidigung des Jugendlichen auch die Betreuung und Beratung der Eltern in den Vordergrund der anwaltlichen Tätigkeit gestellt.

Die Aufgaben des Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht verfolgt einen anderen Gedanken als das Erwachsenenstrafrecht. Zum einen soll das Jugendstrafrecht die Rechtsgüter Dritter schützen. Zum anderen soll aber auch das Hineinwachsen junger Menschen in die Gesellschaft gefördert werden. Das Jugendstrafrecht soll die Möglichkeit geben, wichtige Weichen für das Hineinwachsen in die Erwachsenenrolle zu stellen. An den Richter sind bei der Aussprache von Strafen hohen Anforderungen gestellt: Er soll sich Gedanken machen, welche Sanktion zur Rückfallverhütung am besten geeignet ist und welche von mehreren gleichermaßen geeigneten Sanktionen den Jugendlichen am wenigsten belastet.

Das Ermittlungsverfahren bei der Polizei

Das bei der Polizei geführte Ermittlungsverfahren unterscheidet sich von dem Ermittlungsverfahren gegen Erwachsene kaum. Eine Besonderheit besteht nur darin, dass die Erziehungsberechtigten zu den Vorladungen ebenfalls zu laden sind, weil ihnen ein Anwesenheitsrecht zusteht.

Die Rolle der Jugendgerichtshilfe

Erhebt die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, wird zugleich die Jugendgerichtshilfe des Bezirks informiert. Diese nimmt in den kommenden Tagen Kontakt zu dem Jugendlichen auf und lädt diesen zu einem Gespräch ein. Im Rahmen dieses Gesprächs soll die Vergangenheit und die Zukunft des Jugendlichen erörtert werden und insbesondere geprüft werden, welche Maßnahmen für diesen angemessen sind. Auch an der Hauptverhandlung nimmt die Jugendgerichtshilfe teil und erstattet dem Richter ihr Gutachten und gibt Empfehlungen dazu ab, welche Maßnahmen für den Jugendlichen am besten geeignet sind. Zur Vorbereitung auf ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe sollte sich der Jugendliche zu folgenden Punkten Gedanken machen und diese vermitteln:

  • Elternhaus, Leben Vater und Mutter zusammen?
  • Gibt es Geschwister? Leben diesem im gemeinsamen Haushalt?
  • Wie sind die schulischen Leistungen? Gibt es Lieblingsfächer? Schon einmal sitzen geblieben?
  • Wie sieht das freundschaftliche Umfeld aus? Gibt es bereits einen ersten Freund/Freundin?
  • Wurden Praktika absolviert?
  • Was macht der Jugendliche in seiner Freizeit? Gibt es Hobbys, Vereine, Sport?
  • Was sind die Ziele des Jugendlichen? Wo sieht er sich in zwei oder drei Jahren? Welcher Schulabschluss wurde bereits erreicht oder soll noch erricht werden?
  • Wie steht der Jugendliche zu der Tat? Handelt es sich um eine einmalige Verfehlung, oder gibt es ein festes Muster?

Das vereinfachte Jugendgerichtsverfahren

Viele Verfahren gegen Jugendliche werden vor dem Amtsgericht Tiergarten nach dem so genannten vereinfachten Jugendverfahren nach den §§ 76 ff. des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geführt. Das vereinfachte Jugendverfahren ist nur gegen Jugendliche anwendbar, also nicht gegen Heranwachsenden. Jugendlich sind alle Personen, die zum Tatzeitpunkt auf den allein abzustellen ist zwischen 14 und 17 Jahren alt waren. Zwischen 18 und 21 Jahren werden die Personen als Heranwachsende bezeichnet. Gegen diese ist das vereinfachte Jugendverfahren nicht anwendbar.

Voraussetzungen des vereinfachten Jugendgerichtssverfahrens

Die Voraussetzungen für das vereinfachte Jugendgerichtsverfahren sind in § 76 JGG geregelt. Danach muss der zuständige Staatsanwalt damit rechnen, dass der Jugendrichter lediglich eine Weisung erteilen wird, Erziehungsbeistand anordnen wird, Zuchtmittel verhängen wird, oder ein Fahrverbot verhängen wird. 

Hat der Jugendrichter eine solche Erwartung, kann er bei dem zuständigen Richter die Durchführung eines vereinfachten Jugendverfahrens beantragen.

Weiterhin muss das Verfahren zur Durchführung des vereinfachten Jugendverfahrens »geeignet« sein. Dies ist zumindest immer dann nicht mehr der Fall, wenn zu erwarten ist, dass gegen den Jugendlichen eine Jugendstrafe verhängt wird, oder eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt werden muss. 

Viele Jugendrichter wenden das vereinfachten Jugendverfahren nur bei geständigen Jugendlichen an.

Das vereinfachte Jugendverfahren findet »vereinfacht« statt. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 des JGG darf zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird.

Der Staatsanwaltschaft steht es grundsätzlich frei, ob sie an dem Verfahren teilnimmt. In vielen Fällen verzichtet die Staatsanwaltschaft Berlin auf die Teilnahme an den Sitzungen, lässt sich jedoch im Anschluss daran von dem Ausgang des Verfahrens informieren.

An den Verhandlungen nehmen regelmäßig Vertreter der Jugendgerichtshilfe teil, die einen Bericht an das Gericht verfasst haben und eine Empfehlung aussprechen, denen das Gericht in den meisten Fällen folgt. Neben der Jugendgerichtshilfe dürfen auch die Eltern des Jugendlichen an dem Verfahren teilnehmen. Die Verhandlungen finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, das heißt, dass Zuschauer nicht erlaubt sind.

Bei allen Fragen zum Jugendstrafrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli als Ansprechpartner zur Verfügung.

Strafen im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht kennt eigentlich wenige echte Strafen. Vielmehr ist das Jugendstrafrecht auf die Erziehung des Jugendlichen ausgerichtet. Das spiegelte sich auch darin wider, dass die meisten Verurteilungen des Jugendlichen nach dem Überschreiten des 21. Lebensjahres vollständig gelöscht werden, wenn er nicht weiter in Erscheinung tritt. Das Gesetz kennt daher neben den klassischen Strafen Erziehungsmaßregeln, nämlich die Weisungen nach § 9, 10 JGG und die Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG. Daneben werden vom Gesetz in § 13 Abs. 2 JGG drei Zuchtmittel,

genannt.

Weisungen nach § 10 Abs. 1 JGG

Als Weisungen nach § 10 Abs. 1 JGG kommen Arbeitsweisungen, Betreuungsweisungen, soziale Trainingskurse, der so genannte Täter-Opfer-Ausgleich oder andere unbenannte Weisungen in Betracht. Durch die Weisung sollen Erziehungsmängel des Jugendlichen beseitigt werden.

Auflagen nach § 15 JGG

Als Auflagen nach § 15 JGG kommt die Schadenswiedergutmachung, die Entschuldigung und Arbeitsleistungen in Betracht, oder zumeist bei eher älteren Angeklagten, die Verpflichtung einen Geldbetrag (meist dreistelliger Bereich) an eine gemeinnützige Organisation zu spenden.

Der Jugendarrest nach § 16 JGG

Gefährdete Jugendliche sollen als Denkzettel und als Besinnung den Jugendarrest antreten müssen. Dieser wird in der Berliner Jugendarrestanstalt vollstreckt. Er kann als Freizeitarrest, als Kurzarrest oder als Dauerarrest ausgestaltet sein. In jedem Fall soll durch den Arrest nicht die Ausbildung des Jugendlichen leiden, weswegen ihm in der Regel auch Ausgang zu schulischen Zwecken gewährt wird. Der Jugendarrest kann von einem Wochenende bis zu vier Wochen als Dauerarrest verhängt werden.

Jugendstrafe nach § 17 JGG

Bei schädlichen Neigungen soll dem Jugendlichen eine Jugendstrafe gegeben werden, sich in der Tat Erziehungsmängel dargestellt haben und die Gefahr weiter nicht unerheblicher Straftaten Darstellung und Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht mehr ausreichen, um auf den Jugendlichen einzuwirken. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und allenfalls fünf Jahre bzw. 10 Jahre.

Die Verbindung verschiedener Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln

Nach § 8 JGG können verschiedene Erziehungsmaßregeln miteinander verbunden werden. Ebenso können unterschiedliche Zuchtmittel (siehe oben) miteinander verbunden werden und auch Erziehungsmaßregeln gemeinsam mit Zuchtmitteln.

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Verfahrensbeteiligte im Jugendstrafverfahren

Das Verfahren gegen Jugendliche unterscheidet sich von dem Verfahren gegen Erwachsene stark. Um die Entwicklung des Jugendlichen nicht zu gefährden sieht § 48 JGG vor, dass alle Verhandlungen nicht öffentlich stattfinden. An dem Verfahren nimmt neben dem Jugendgericht auch die Jugendstaatsanwaltschaft teil, die Jugendgerichtshilfe, der Beschuldigte, die Erziehungsberechtigten bzw. die gesetzlichen Vertreter nach § 67 JGG, der Verteidiger nach § 68 JGG und/oder der Beistand nach § 69 JGG.

Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Berlin

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