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Rechtsanwalt Jugendstrafrecht Berlin

Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli verteidigt im Jugendstrafrecht Jugendliche und Heranwachsende, die zum ersten Mal oder auch schon wiederholt mit den Strafverfolgungsbehörden zu tun haben. Daneben wird neben der klassischen Verteidigung des Jugendlichen auch die der Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter in den Vordergrund der anwaltlichen Tätigkeit gestellt. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen und Ihren Eltern/gesetzlichen Vertretern einen Überblick über die Inhalte und den Ablauf eines Jugendstrafverfahrens geben.

Grundlagen des Jugendstrafrechts

Die Aufgaben des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht verfolgt einen anderen Gedanken als das Erwachsenenstrafrecht. Zum einen soll das Jugendstrafrecht die Rechtsgüter Dritter schützen. Zum anderen soll aber auch das Hineinwachsen junger Menschen in die Gesellschaft gefördert werden. Ziel des Jugendstrafrechts ist es nicht in erster Linie, den Jugendlichen zu bestrafen, sondern ihn zum Nachdenken über die Tat zu bewegen und ihn vor allem davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen.

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll daher in besonderer Weise erzieherisch wirken (§ 2 Abs. 1 JGG). An den Richter sind deshalb bei der Aussprache von Strafen hohe Anforderungen gestellt: Er soll sich Gedanken machen, welche Sanktion zur Rückfallverhütung am besten geeignet ist und welche von mehreren gleichermaßen geeigneten Sanktionen den Jugendlichen am wenigsten belastet.

Heranwachsende: Abgrenzung Jugendlicher oder Erwachsener
Gemäß § 1 Abs. 2 JGG gilt die beschuldigte Person als Jugendlicher, wenn sie zur Tatzeit – auf diesen Zeitpunkt kommt es allein an – zwischen 14 und einschließlich 17 Jahren alt war; in diesem Fall findet das Jugendstrafrecht Anwendung. Zwischen 18 und 20 Jahren werden die Personen als Heranwachsende bezeichnet.

Heranwachsende werden gemäß den Bestimmungen des Jugendstrafrechts behandelt, die in den §§ 105 ff. JGGfestgelegt sind. Wenn kein spezifischer Verweis auf das Jugendstrafrecht eingreift, wendet der Richter Erwachsenenstrafrecht an. Im Rahmen des § 105 JGG ist auf die individuelle Entwicklung und den Reifezustand des Heranwachsenden zum Tatzeitpunkt abzustellen. Maßgebend ist, ob die Tathandlung noch einem Jugendlichen gleichzustellen war beziehungsweise ob er eine typische Jugendverfehlung begangen hat.

Die Feststellung des Reifezustands erfolgt durch eine umfassende Bewertung der Persönlichkeit in Bezug auf die moralische und geistige Entwicklung. Dabei ist allein der Reifezustand zum Zeitpunkt der Tat entscheidend, unabhängig davon, ob während der Hauptverhandlung bereits eine spätere Entwicklung eingetreten ist. Wenn bei einem Heranwachsenden noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind, wird er als Jugendlicher behandelt.

Verfahrensbeteiligte im Jugendstrafrecht
Das Verfahren gegen Jugendliche unterscheidet sich von dem Verfahren gegen Erwachsene erheblich. Um die Entwicklung des Jugendlichen nicht zu gefährden, sieht § 48 JGG vor, dass Verhandlungen grundsätzlich nicht öffentlich stattfinden. 

An dem Verfahren nehmen: 

  • neben dem Jugendgericht auch 
  • die Jugendstaatsanwaltschaft
  • die Jugendgerichtshilfe
  • der Beschuldigte
  • die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter nach § 67 JGG
  • der Verteidiger nach § 68 JGG
  • und/oder der Beistand nach § 69 JGG teil.

Jugendgerichte (§ 33 JGG) sind beim Amtsgericht der Jugendrichter und das Jugendschöffengericht, beim Landgericht die Jugendkammer (§ 33b Abs. 1 JGG).

Ablauf des Jugendstrafverfahrens

Das Ermittlungsverfahren bei der Polizei
Wenn eine Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, leiten Staatsanwaltschaft und Polizei ein Ermittlungsverfahren gegen sie ein. In diesem Stadium heißt die betroffene Person Beschuldigter.

    Für das Jugendstrafverfahren gelten überwiegend dieselben Regeln wie für ein Strafverfahren gegen Erwachsene. Dabei haben die Ermittlungsbehörden nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln. Außerdem gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass nur solche Maßnahmen zulässig sind, die am geringsten in die Rechte des Beschuldigten eingreifen und dabei denselben Erfolg versprechen wie andere denkbare Maßnahmen.

    Welche Rechte haben Beschuldigte im Jugendstrafverfahren?
    Noch bevor die Staatsanwaltschaft darüber entscheidet, ob das Verfahren vor Gericht kommt, hat der Beschuldigte Gelegenheit, sich in einer Beschuldigtenvernehmung zu dem Tatvorwurf zu äußern. Spätestens zu Beginn dieser Vernehmung ist ihm mitzuteilen, was ihm vorgeworfen wird.

    Der Beschuldigte kann sich zur Sache äußern, muss dies aber nicht. Er hat insbesondere das Recht zu schweigen. Daneben kann er beantragen, dass Beweise erhoben werden, die ihn entlasten, etwa die Vernehmung weiterer Zeugen. Die Belehrung über diese Rechte ergibt sich aus § 136 Abs. 1 StPO.

    Ist der Beschuldigte unter 18 Jahre alt, müssen grundsätzlich auch die Eltern beziehungsweise gesetzlichen Vertreter über den Tatvorwurf informiert werden. Die Eltern/gesetzlichen Vertreter sind nach § 67 Abs. 1 JGG im Wesentlichen im gleichen Umfang zu unterrichten wie der Jugendliche selbst und haben ebenfalls das Recht, gehört zu werden sowie Fragen und Anträge zu stellen.

    Alles, was der Beschuldigte in der Vernehmung sagt, wird in einem schriftlichen Protokoll festgehalten, das sorgfältig gelesen werden sollte, bevor es unterschrieben wird. Es ist außerdem möglich, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft die Vernehmung mit Kamera und Mikrofon aufnehmen. Wird die Vernehmung aufgezeichnet, kann der Beschuldigte der Weitergabe der Aufnahme an die zur Akteneinsicht Berechtigten widersprechen. Eine Überlassung oder Herausgabe an andere Stellen ist nur mit seinem Einverständnis zulässig.

    Ist der Beschuldigte unter 18 Jahre alt, kann er sich von seinen Eltern beziehungsweise gesetzlichen Vertretern zur Vernehmung und anderen Untersuchungshandlungen begleiten lassen, soweit keine Gründe gegen deren Teilnahme sprechen, § 67 Abs. 3 JGG.

    Ausnahme: Können die Eltern nicht in angemessener Zeit erreicht werden oder stehen sie selbst im Verdacht, an der Tat beteiligt gewesen zu sein, dann ist gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 JGG eine andere Vertrauensperson, die mindestens 18 Jahre alt ist, zu informieren. Diese kann der Jugendliche grundsätzlich selbst auswählen.

    Der Beschuldigte und seine Eltern beziehungsweise gesetzlichen Vertreter können jederzeit auf eigene Kosten einen Verteidiger ihrer Wahl beauftragen. 

    Wenn nach dem Gesetz eine Verteidigung notwendig ist, muss dem Jugendlichen oder Heranwachsenden regelmäßig bereits vor der ersten Vernehmung ein sogenannter Pflichtverteidiger bestellt werden (§ 68a Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 141 StPO), sofern noch kein Wahlverteidiger von ihm oder seinen Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern beauftragt wurde. Der Jugendliche oder Heranwachsende kann einen bestimmten Pflichtverteidiger vorschlagen; gegebenenfalls ist die Vernehmung hierfür angemessen zu verschieben. Die Kosten des Pflichtverteidigers trägt zunächst die Staatskasse; im Falle einer Verurteilung können sie dem Verurteilten auferlegt werden.

    Eine Verteidigung nach § 68 JGG kann z.B. notwendig sein, wenn der Tatvorwurf besonders schwer wiegt oder eine Jugendstrafe zu erwarten ist. Auch unabhängig davon kann jederzeit schriftlich oder mündlich die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt werden. Über diesen Antrag muss ein Gericht oder vorläufig zumindest die Staatsanwaltschaft vor der Vernehmung oder einer Gegenüberstellung entscheiden. 

    Sowohl der Beschuldigte als auch der Verteidiger haben zudem das Recht auf Akteneinsicht, um sich ein Bild vom Ermittlungsstand zu machen.

    Die Rolle der Jugendgerichtshilfe
    Erhebt die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, wird zugleich die Jugendgerichtshilfe des Bezirks informiert. Ihre Mitwirkung ist in den §§ 38 ff. JGG geregelt. Diese nimmt in den kommenden Tagen Kontakt zu dem Jugendlichen auf und lädt ihn zu einem Gespräch ein. Häufig wird die Jugendgerichtshilfe sogar bereits vor oder unmittelbar nach der ersten Vernehmung von dem Verfahren benachrichtigt.

    Im Rahmen dieses Gesprächs sollen die Vergangenheit und die Zukunft des Jugendlichen erörtert werden. Es wird insbesondere geprüft, welche Maßnahmen für ihn angemessen sind, ob Unterstützungsmaßnahmen der Jugendhilfe in Betracht kommen und ob durch geeignete erzieherische Schritte vielleicht bereits eine Anklage oder sogar ein Urteilentbehrlich werden können. Die Jugendgerichtshilfe soll der Staatsanwaltschaft möglichst schon vor Erhebung der Anklage eine erste Stellungnahme zukommen lassen.

    Auch an der Hauptverhandlung nimmt die Jugendgerichtshilfe teil und erstattet dem Richter ihr Gutachten beziehungsweise ihren Bericht und gibt Empfehlungen dazu ab, welche Maßnahmen für den Jugendlichen am besten geeignet sind. Sie betreut den Jugendlichen während des gesamten Verfahrens, soweit dies seine Situation und die Umstände des Falles erfordern.

    Zur Vorbereitung auf ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe sollte sich der Jugendliche zu folgenden Punkten Gedanken machen und diese vermitteln:Elternhaus – leben Vater und Mutter zusammen?Gibt es Geschwister? Leben diese im gemeinsamen Haushalt?Wie sind die schulischen Leistungen? Gibt es Lieblingsfächer? Ist der Jugendliche schon einmal sitzen geblieben? Wie sieht das freundschaftliche Umfeld aus? Gibt es eine feste Beziehung?Wurden bereits Praktika absolviert?Was macht der Jugendliche in seiner Freizeit? Gibt es Hobbys, Vereine oder Sport?Was sind die Ziele des Jugendlichen? Wo sieht er sich in zwei oder drei Jahren? Welcher Schulabschluss wurde bereits erreicht oder soll noch erreicht werden?Wie steht der Jugendliche zu der Tat? Handelt es sich um eine einmalige Verfehlung oder gibt es ein festes Muster?

    Zu beachten ist, dass die Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 Abs. 2 und Abs. 3 JGG hinsichtlich der Gespräche über die vorgeworfene Tat keiner strafprozessualen Schweigepflicht gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft unterliegt. Was dort mitgeteilt wird, kann daher in das Verfahren einfließen.

    Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Einstellung oder Anklage?
    Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Dort wird das bisherige Ermittlungsergebnis ausgewertet. Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte die Tat nicht begangen hat oder ihm eine Straftat nicht nachgewiesen werden kann, wird das Verfahren eingestellt.

    Selbst wenn der Jugendliche oder Heranwachsende nach Auffassung der Staatsanwaltschaft als Täter in Betracht kommt, muss es nicht zwingend zu einer Anklage und zu einer Gerichtsverhandlung kommen. 

    Gerade im Jugendstrafrecht kommen Einstellungen aus erzieherischen Gründen besonders häufig in Betracht. Rechtsgrundlagen hierfür sind insbesondere §§ 4547 JGG. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren unter bestimmten Umständen einstellen, beispielsweise:gegen eine Ermahnung im Rahmen eines Gesprächs bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Jugendrichter,gegen Schadenswiedergutmachung,gegen einen Täter-Opfer-Ausgleich,im Hinblick auf ein bei der Jugendgerichtshilfe zu führendes Gespräch oder bei Inanspruchnahme geeigneter Angebote der Jugendhilfe,gegen Erbringung von Arbeitsleistungen,wenn eine geeignete erzieherische Maßnahme bereits stattgefunden hat oder eingeleitet worden ist,oder auch wegen Geringfügigkeit der vorgeworfenen Tat.

    Anderenfalls erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage zum Jugendgericht. Ab diesem Zeitpunkt heißt die betroffene Person gemäß § 157 StPO Angeschuldigter.

    Das Jugendgericht muss dann entscheiden, ob es zu einer Hauptverhandlung kommt.

    Eine Anklage wird nur erhoben, wenn dem Beschuldigten die Tat nach umfassender Sachverhaltsaufklärung und rechtlicher Bewertung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.

    Was passiert nach der Anklage?
    Nach Eingang der Anklage beim Jugendgericht prüft dieses zunächst aus unabhängiger Sicht, ob der Jugendliche oder Heranwachsende nach dem bisherigen Ermittlungsstand zu Recht angeklagt worden ist. Das Gericht stellt dem Angeschuldigten und gegebenenfalls auch den Eltern/gesetzlichen Vertretern die Anklageschrift zu und setzt eine Frist, innerhalb derer zu dem Anklagevorwurf Stellung genommen und einzelne Beweiserhebungen beantragt werden können.

    Zwischen dem Zeitpunkt der Anklage und der Hauptverhandlung kann der Angeschuldigte insbesondere:

    Lässt das Gericht die Anklage zu und eröffnet es das Hauptverfahren, wird aus dem Angeschuldigten der Angeklagtegemäß § 157 StPO.

    Die Hauptverhandlung Jugendstrafverfahren
    Lässt das Gericht die Anklage zu, erhält der Jugendliche oder Heranwachsende in der Regel einige Wochen, spätestens aber eine Woche vor dem Termin eine Ladung zur Hauptverhandlung. 

    Zu diesem Termin darf und muss der Angeklagte grundsätzlich erscheinen!

    Fehlt der Jugendliche/Heranwachsende unentschuldigt, kann das Gericht seine Vorführung durch die Polizei anordnen. Im Einzelfall kann sogar ein Haftbefehl erlassen werden, wenn der Angeklagte nicht freiwillig erscheint.

    An der Hauptverhandlung nehmen regelmäßig teil:das Jugendgericht,die Staatsanwaltschaft,ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe,der Beschuldigte bzw. Angeklagte,dessen Verteidiger,sowie bei Jugendlichen auch die Eltern beziehungsweise gesetzlichen Vertreter.
    Ist der Angeklagte zur Tatzeit unter 18 Jahre alt gewesen, findet die Hauptverhandlung im Regelfall unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, also ohne Zuschauer und Presse (§ 48 Abs. 1 JGG). Waren der Angeklagte oder Mitangeklagte zum Tatzeitpunkt bereits 18 Jahre oder älter, ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich (§ 48 Abs. 3 Satz 1). Das Gericht kann die Öffentlichkeit aber im Interesse des Angeklagten ausschließen (§ 48 Abs. 3 Satz 2).

    Der Ablauf der Hauptverhandlung§ 226 ff. StPO ist regelmäßig wie folgt:

    Bei allen Fragen zum Jugendstrafrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Weitere Besonderheiten des Jugendstrafrechts

    Jugendstrafrecht: Typische Jugendverfehlung
    Unter Jugendverfehlungen sind in erster Linie Taten zu verstehen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. Ferner ist auf die sittliche oder geistige Entwicklung des Heranwachsenden abzustellen. Sieht man einmal davon ab, dass sich beide Entwicklungsfelder letztlich in vielfältiger Weise bedingen und eine Abgrenzung nur im Sinne von Schwerpunkten möglich ist, kommt Jugendstrafrecht nach ganz herrschender Meinung auch dann zur Anwendung, wenn entweder die sittliche oder die geistige Entwicklung – das heißt die Herausbildung der moralischen oder kognitiven Urteilsfähigkeit – noch im Fluss ist und dies die gesamte Persönlichkeit prägt.

    Hinsichtlich des Verlaufs dieser Entwicklungsphase werden Stadien mit Veränderungen im somatischenpsychischenund psychosozialen Bereich von solchen Stadien unterschieden, die als Reorganisation und Streben nach Erwachsenenstatus erscheinen und die in der Regel im Rahmen der Identitätsfindung zu Auseinandersetzungen mit bestehenden sozialen Strukturen führen. Gerade insoweit handelt es sich um einen wesentlichen Entwicklungsabschnitt zur Erlangung psychosozialer Reife, also einer Übereinstimmung zwischen psychischer Entwicklung und sozialen Normen.

    Konkret wird von Heranwachsenden die Bewältigung spezifischer Entwicklungsaufgaben erwartet: 

    Danach kommt in einem solchen Fall die Anwendung von Jugendstrafrecht und damit regelmäßig nur eine erzieherische Maßnahme in Betracht.

    Erzieherische Maßnahmen meist ausreichend
    Der Begriff der erzieherischen Maßnahme erfasst alle Maßnahmen, die zur Erziehung des Beschuldigten von privater oder öffentlicher Seite im Rahmen bestehender Erziehungsaufgaben durchgeführt oder bereits eingeleitet worden sind. Dabei müssen die Maßnahmen geeignet sein, die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht der Tat und deren Folgen zu fördern sowie zur Auseinandersetzung mit seinem Verhalten zu bewegen, sodass eine weitere justizielle Reaktion überflüssig erscheint. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem neuerlichen Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken (§ 2 Abs. 1 JGG).

    Nicht selten sind bereits eingeleitete oder absolvierte Maßnahmen ausreichend, sodass eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch Gespräche, Hilfsangebote, Arbeitsleistungen, Wiedergutmachung oder andere pädagogische Maßnahmen erkennbar geworden ist, dass der Jugendliche die Tat aufgearbeitet hat.

    Voraussetzungen des vereinfachten Jugendgerichtsverfahrens
    Viele Verfahren gegen Jugendliche werden vor dem Amtsgericht Tiergarten nach dem so genannten vereinfachten Jugendverfahren nach den §§ 76 ff. JGG geführt. Das vereinfachte Jugendverfahren ist nur gegen Jugendliche anwendbar, also nicht gegen Heranwachsende. 

    Gemäß § 1 Abs. 2 JGG: Jugendliche sind alle Personen, die zum Tatzeitpunkt – auf diesen allein ist abzustellen – zwischen 14 und 17 Jahren alt waren. Zwischen 18 und 20 Jahrenwerden die Personen als Heranwachsende bezeichnet. Gegen diese ist das vereinfachte Jugendverfahren nicht anwendbar.

    Die Voraussetzungen für das vereinfachte Jugendgerichtsverfahren sind in § 76 JGG geregelt. Danach muss der zuständige Staatsanwalt damit rechnen, dass der Jugendrichter lediglich eine Weisung erteilen, Erziehungsbeistandanordnen, Zuchtmittel oder ein Fahrverbot verhängen wird.

    Hat der Staatsanwalt eine solche Erwartung, kann er bei dem zuständigen Richter die Durchführung eines vereinfachten Jugendverfahrens beantragen.

    Weiterhin muss das Verfahren zur Durchführung des vereinfachten Jugendverfahrens geeignet sein. Dies ist zumindest dann nicht mehr der Fall, wenn zu erwarten ist, dass gegen den Jugendlichen eine Jugendstrafe verhängt wird oder eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt werden muss.

    Viele Jugendrichter wenden das vereinfachte Jugendverfahren nur bei geständigen Jugendlichen an.

    Das vereinfachte Jugendverfahren findet „vereinfacht“ statt. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 JGG darf zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird.

    Der Staatsanwaltschaft steht es grundsätzlich frei, ob sie an dem Verfahren teilnimmt. In vielen Fällen verzichtet die Staatsanwaltschaft Berlin auf die Teilnahme an den Sitzungen, lässt sich jedoch im Anschluss über den Ausgang des Verfahrens informieren.

    An den Verhandlungen nehmen regelmäßig Vertreter der Jugendgerichtshilfe teil, die einen Bericht an das Gericht verfasst haben und eine Empfehlung aussprechen, der das Gericht in vielen Fällen folgt. Neben der Jugendgerichtshilfe dürfen auch die Eltern des Jugendlichen an dem Verfahren teilnehmen. Die Verhandlungen finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

    Rechtsfolgen und Rechtsmittel im Jugendstrafrecht

    Mögliche Entscheidungen des Gerichts

    Das Jugendgericht kann in der Hauptverhandlung zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen:

    Strafen im Jugendstarfrecht
    Das Jugendstrafrecht kennt eigentlich nur wenige echte Strafen. Vielmehr ist das Jugendstrafrecht vorrangig auf die Erziehung des Jugendlichen ausgerichtet. Das spiegelt sich auch darin wider, dass viele Verurteilungen nach dem Überschreiten des 21. Lebensjahres gelöscht werden, wenn der Betroffene nicht weiter in Erscheinung tritt.

    Das Gesetz kennt neben den klassischen Strafen die Erziehungsmaßregeln, nämlich insbesondere die Weisungen nach §§ 9, 10 JGG und die Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG. Daneben werden vom Gesetz in § 13 Abs. 2 JGG drei Zuchtmittel genannt:

    Darüber hinaus können auch Nebenfolgen in Betracht kommen, etwa eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Einziehung von Tatwerkzeugen oder des aus der Tat Erlangten.

    Weisungen nach § 10 Abs. 1 JGG
    Als Weisungen nach § 10 Abs. 1 JGG kommen insbesondere ArbeitsweisungenBetreuungsweisungensoziale Trainingskurse, die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich oder andere unbenannte Weisungen in Betracht. Ebenso kann veranlasst werden, dass für eine bestimmte Zeit eine Unterstützung durch einen Betreuungshelfer erfolgt oder sonstige Beratungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch genommen werden. Durch die Weisung sollen Erziehungsmängel des Jugendlichen beseitigt werden.

    Auflagen nach § 15 JGG
    Als Auflagen nach § 15 JGG kommen die Schadenswiedergutmachung, die EntschuldigungArbeitsleistungen oder – zumeist bei eher älteren Angeklagten – die Verpflichtung in Betracht, einen Geldbetrag (meist dreistelliger Bereich) an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen.

    Der Jugendarrest nach § 16 JGG
    Gefährdete Jugendliche sollen als Denkzettel und zur Besinnung den Jugendarrest antreten müssen. Dieser wird in der Berliner Jugendarrestanstalt vollstreckt. Er kann als FreizeitarrestKurzarrest oder Dauerarrest ausgestaltet sein. In jedem Fall soll durch den Arrest nicht die Ausbildung des Jugendlichen leiden, weshalb ihm in der Regel auch Ausgang zu schulischen Zwecken gewährt wird. Der Jugendarrest kann von einem Wochenende bis zu vier Wochen als Dauerarrest verhängt werden.

    Die Jugendstrafe nach § 17 JGG
    Bei schädlichen Neigungen soll dem Jugendlichen eine Jugendstrafe gegeben werden, wenn sich in der Tat erhebliche Erziehungsmängel gezeigt haben und die Gefahr weiterer nicht unerheblicher Straftaten besteht und Erziehungsmaßregeln sowie Zuchtmittel nicht mehr ausreichen, um auf den Jugendlichen einzuwirken. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

    Eine Jugendstrafe kann unter Umständen auch zur Bewährung ausgesetzt werden, insbesondere wenn sie nicht mehr als zwei Jahre beträgt, § 21 Abs. 2 JGG.

    Für eine rechtliche Beratung und Verteidigung im Jugend- und Strafverfahren können Sie sich an Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli wenden.

    Zeitnahe Erstberatung.

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    Schnelle Hilfe.

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    Verfahrensbeteiligte im Jugendstrafverfahren

    Das Verfahren gegen Jugendliche unterscheidet sich von dem Verfahren gegen Erwachsene stark. Um die Entwicklung des Jugendlichen nicht zu gefährden sieht § 48 JGG vor, dass alle Verhandlungen nicht öffentlich stattfinden. An dem Verfahren nimmt neben dem Jugendgericht auch die Jugendstaatsanwaltschaft teil, die Jugendgerichtshilfe, der Beschuldigte, die Erziehungsberechtigten bzw. die gesetzlichen Vertreter nach § 67 JGG, der Verteidiger nach § 68 JGG und/oder der Beistand nach § 69 JGG.

    Kontakt und weitere Informationen

    Sollten Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts suchen, können Sie sich unter Verwendung des unterstehenden Kontaktformulars an Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli wenden. Gerade im Jugendstrafrecht ist eine frühzeitige Verteidigung von erheblicher Bedeutung, weil bereits im Ermittlungsverfahren wichtige Weichen für den weiteren Verlauf, eine mögliche Einstellung, die Auswahl geeigneter erzieherischer Maßnahmen und die Vermeidung unnötiger Belastungen gestellt werden können.

    Wichtige Anschriften

    Jugendgerichtshilfe Neukölln
    Hermannstraße 214-216, 12049 Berlin
    Tel: 030-90239-2620; Fax: 030-90239-4545
    jugendgerichtshilfe@bezirksamt-neukoelln.de

    Jugendgerichtshilfe Tempelhof-Schöneberg
    Rathausstr. 27, 12105 Berlin
    Tel: 030-90277-6082; Fax: 030-90277-8928
    jgh@ba-ts.berlin.de

    Jugendgerichtshilfe Steglitz-Zehlendorf
    Kirchstr. 1/3, 14163 Berlin
    Tel: 030-90299-1061; Fax: 030-90299-6125
    jgh@ba-sz.berlin.de

    Jugendgerichtshilfe Charlottenburg-Wilmersdorf
    Goslaer Ufer 35-39, 10585 Berlin
    Tel: 030-9029-18170; Fax: 030-9029-18179
    jugendgerichtshilfe@charlottenburg-wilmersdorf.de

    Jugendgerichtshilfe Spandau
    Carl-Schurz-Str. 2-6, 13597 Berlin
    Tel: 030-90279-2249; Fax: 030-90279-6610
    jugendgerichtshilfe@ba-spandau.berlin.de

    Jugendgerichtshilfe Reinickendorf
    Nimrodstr. 4-14, 13469 Berlin
    Tel: 030-90294-6652; Fax: 030-90294-6725
    jgh@reinickendorf.berlin.de

    Jugendgerichtshilfe Mitte
    Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin
    Tel: 030-9018-20; Fax: 030-9018-48834384
    auskunft.jugendamt@ba-mitte.berlin.de

    Jugendgerichtshilfe Friedrichshain-Kreuzberg
    Adalbertstraße 23 b, 10997 Berlin
    Tel: 030-90298 1669; Fax: 030-90298 1673
    Michaela.Wurg@ba-fk.berlin.de

    Jugendgerichtshilfe Pankow
    Fröbelstr. 17, 10405 Berlin
    Tel: 030-90295-3614; Fax: 030-90295-3617
    sylke.ulrich@ba-pankow.berlin.de

    Jugendgerichtshilfe Lichtenberg
    Große-Leege-Straße 103, 13055 Berlin
    Tel: 030-90296-7031; Fax: 030-90296-5069
    juginfo@lichtenberg.berlin.de

    Jugendgerichtshilfe Treptow-Köpenick
    Hans-Schmidt-Str. 10, 12489 Berlin
    Tel: 030-90297-5396; Fax: 030-90297-5131
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    Jugendgerichtshilfe Marzahn-Hellersdorf
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