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Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen: Verfahrenseinstellung nach Wohnungsdurchsuchung

Die Sendung, die im Dezember 2023 aus der Türkei beim Zollamt Frankfurt am Main zur Kontrolle gegeben wurde, kam den Zollbeamten verdächtig vor: Darin befanden sich zwei Visa-Karten, 15 verschiedene Dokumente mit kyrillischer und arabischer Schrift, ein jemenitischer Reisepass und ein internationaler Führerschein. Alle Dokumente werden von den Beamten fotografisch dokumentiert. Bei allen Dokumenten handelt es sich nach kriminaltechnischen Untersuchungen um so genannte Totalfälschungen. Die gesamte Sendung wird beschlagnahmt und nicht an den Empfänger in Berlin weitergeleitet.

Hauptzollamt nicht für Durchsuchung zuständig

Im April 2024 beantragt ein Berliner Staatsanwalt die Durchsuchung der Wohnung des Sendungsempfängers. Die Durchsuchung soll zum Auffinden weiterer Beweismittel führen. Ein Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten erlässt wenige Tage später den Durchsuchungsbeschluss. Das Hauptzollamt Berlin soll ihn rund fünf Monate nach dem Auffinden der Sendung »vollstrecken« – wie es im Juristendeutsch heißt. Das Hauptzollamt Berlin lehnt die Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses jedoch zuständigkeitshalber ab. Das Hauptzollamt sei nur für Straftaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig (§ 2 Abs. 1 SchwarzArbG). Das Hauptzollamt Berlin bittet die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Schreiben daher »die Polizei Berlin mit der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses und weiteren Ermittlungen zu beauftragen«.

Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen: Wohnungsdurchsuchung

Mitte Mai 2024 kommt die Staatsanwaltschaft Berlin dieser Bitte nach. Die entsprechende Verfügung geht rund neun Tage später beim zuständigen Landeskriminalamt ein. Im Oktober 2024 – rund fünfeinhalb Monate nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses – setzt das LKA Berlin des Beschluss um. Nach § 276 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs wird mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahren bestraft, wer eine unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis einführt oder einem anderen verschafft.

Während der Durchsuchung gab der Beschuldigte den Ermittlern gegenüber an, die Sendung sei nicht für ihn bestimmt, sondern für einen Freund. Dieser hätte aber keine Post empfangen können, weswegen die Sendung an ihn gehen sollte. Von dem Inhalt der Sendung und erst recht von dem gefälschten Führerschein habe er nichts gewusst. »Die Angaben des Beschuldigten wirken allesamt plausibel«, notiert der zuständige Kriminalkommissar im Durchsuchungsbericht unter der Zwischenüberschrift »Handlungen und Äußerungen der anwesenden Personen«. Sichergestellt wurde nichts. In der Wohnung hätten keine Hinweise auf den Ausweisinhaber festgestellt werden können. Der Wohnungsinhaber sei augenscheinlich auch nicht der Mann auf den Ausweisen. Das LKA kommt zu dem Schluss, dass es sich bei dem Führerschein um ein Fantasieprodukt handelt. Derartige Fantasieprodukte könnten schon keine amtlichen Ausweise im Sinne des § 276 StGB sein, heißt es im polizeilichen Abschlussbericht.

Verfahrenseinstellung nach Schutzschrift

Auch die Verteidigung weist darauf hin, dass das »Sich-Verschaffen« voraussetzt, dass der Täter den Ausweis in seinen Besitz oder in seine Verfügungsgewalt bringt. In subjektiver Hinsicht ist daneben erforderlich, dass de Täter den Ausweis mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt. Die bloße Ausübung des Gewahrsam für einen anderen reiche hingegen nicht aus. Im Januar 2025 stellt die Staatsanwaltschaft Berlin die Ermittlungen endgültig ein.

Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen: Verfahrenseinstellung nach Wohnungsdurchsuchung

Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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