Das Amtsgericht Tiergarten hat die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Mandanten der Kanzlei EKH LEGAL abgelehnt und die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Verteidigung der Landeskasse Berlin auferlegt.
Der Beschuldigte ist zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel inhaftiert. Bei einer so genannten Haftraumrevision im November 2024 wurden im Nassraum des Haftraums zwei verschreibungspflichtige Tabletten von Justizbeamten gefunden. Zu Beginn der Haftraumrevision befand sich jedoch auch ein anderer Inhaftierter in dem Nassraum, der aus diesem heraustrat, als die Justizvollzugsbeamten die Durchführung der Haftraumrevision ankündigten. Die weitere Durchsuchung des Haftraums und des Beschuldigten erbrachte keine weiteren Funde. Die Staatsanwaltschaft Berlin warf dem Beschuldigten den illegalen Besitz von Arzneimitteln vor. In einer Stellungnahme führte der Verteidiger des Beschuldigten, Ehssan Khazaeli, aus, dass auch durchaus der andere Inhaftierte die Tabletten dort abgelegt haben könnte, nachdem er mitbekommen hatte, dass nun eine Haftraumdurchsuchung stattfinden sollte – die zwangsläufig auch mit einer körperlichen Untersuchung verbunden ist. Eine Zuordnung zu dem Beschuldigten sei nicht zwingend notwendig. Dieser würde die Tat ohnehin bestreiten. Ein »hinreichender Tatverdacht« würde demnach nicht vorliegen. Dieser ist aber nach § 203 StPO zwingende Voraussetzung zur Anklageerhebung. Ein hinreichender Tatverdacht ist nur dann zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 26.03.2009 – StB 20/08, dejure.) Das Gericht ordnete auf den Einwand der Verteidigung nach § 202 StPO Nachermittlungen an, die jedoch ergebnislos verliefen. An den Tabletten ließen sich keine Spuren nachweisen, die die Zuordnung zu einer bestimmten Person gerechtfertigt hätten.
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