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»Das ist keine gute Idee« Freispruch von Vergewaltigugungs-Anklage

Das Amtsgericht Tiergarten hat Anfang September 2026 einen 29-jährigen vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Berlin warf ihm vor, im Juni 2025 eine 31-Jährige Mutter in ihrer Wohnung vergewaltigt zu haben. Vor Gericht bestätigten sich die Vorwürfe nicht.

Im Juni 2025 lernten sich Reza. D.* und Lara L. über die Datingplattform Bumble kennen. Schnell tauschten die beiden Nummern aus und kommunizierten über WhatsApp. Es kam zu einem ersten Treffen, bei dem im Vordergrund stand, Geschlechtsverkehr miteinander zu haben. „Ich bin alleinerziehende Mutter und arbeite im Büro“, sagte die 31-jährige Mitte September vor dem Amtsgericht Tiergarten. Sie wollte nicht, dass ihr damals fünfjähriger Sohn während der Treffen in der Wohnung war. Zwar sei sie auf der Suche nach einer ernsthaften Beziehung gewesen, allerdings würde das für sie nicht im Widerspruch zu der Tatsache stehen, dass es bei den ersten Treffen nur um Geschlechtsverkehr ging.

Vergewaltigung: Bei Treffen ging es nur um Sex

Beim zweiten Treffen sei es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Allerdings habe sie – so berichtet sie es im August 2025 Ermittlern des Berliner Landeskriminalamts (LKA 142) – vor dem Geschlechtsverkehr erklärt, »das [sei] keine gute Idee«. Sie habe gehofft, er würde noch anfassen, nachdem sie schon den Oralverkehr  bei ihr durchgeführt hatte. Nachdem der Angeklagte in sie eingedrungen war, soll sie »Stop« gesagt haben. Gleichwohl sei der Beschuldigte mit seinem Penis in ihr geblieben und habe keinen Anstalten dazu gemacht, den Geschlechtsverkehr zu beenden. Anschließend sei er aufgestanden und sei gegangen. Anschließend sei er zum Ende gekommen und sei einfach gegangen.

Lara L. »Kannst du mir bitte sagen, was das letzte Woche sollte?«

Nachdem die Geschädigte eine Woche später den Beschuldigten mit der Frage konfrontierte »was das sollte«, antwortete dieser nicht. Rund fünf Stunden später blockierte sie den Beschuldigten und erstattete über die Online-Wache der Berliner Polizei Anzeige. Über Recherchen in Sozialen Medien (so genannte OSINT-Recherchen) wurde der Beschuldigte identifiziert. 

Bereits in einer ersten schriftlichen Stellungnahme im Januar 2026 erklärte der Berliner Strafverteidiger Ehssan Khazaeli, dass bereits nach den Aussagen in der Vernehmung der Geschädigten nicht davon auszugehen sei, dass der Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllt sei. 

Allein aus der Erklärung »Das ist keine gute Idee«, ließe sich für sich genommen kein eindeutiger entgegenstehender Wille herleiten. Auch die Zeit, in der der Beschuldigte eine Kondompackung aufmachte, und sich das Kondom überzog habe sie nicht gesagt, dass sie das nun nicht wolle. Wegen Schmerzen sagte sie dann wohl erst nach dem Eindringen das Wort »Stopp«. Drang aber nicht aus, sondern setzte nach einer kurzen Pause den Geschlechtsverkehr fort. Der Straftatbestand der Vergewaltigung setzt voraus, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen einer Person durchgeführt werden. Alleine das Vorhandensein eines inneren Vorbehaltes genügt nicht, hieß es in der Stellungnahme.

Trotz dieser Stellungnahme erhob die Staatsanwaltschaft Berlin im April 2026 Anklage zum Schöffengericht. Im Rahmen der Hauptverhandlung stellte die Geschädigte den Sachverhalt nun aber anders dar als bei der polizeilichen Vernehmung, womit sie der Vorsitzende Richter mehrfach konfrontierte. So schilderte sie, es habe gar keine Pause gegeben. »Das sind fünf unterschiedliche Geschichten«, sagte die anwesende Vertreterin der Staatsanwaltschaft am Rande der Verhandlung. Auf die Frage der Richters, ob sie es als Kränkung empfand, dass er nach dem Geschlechtsverkehr gegangen sei, antwortete sie vor Gericht mit »Ja«.

Lara L.: »Ich habe es als Kränkung empfunden, dass er einfach gegangen ist«

Statt Fragen an die Geschädigte zu stellen, regte Ehssan Khazaeli an, die Hauptverhandlung zur Führung eines Rechtsgesprächs zu unterbrechen. Darin machte er deutlich, dass die hohen Anforderungen des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wohl im Ansatz nicht erfüllt seien.

Geschädigte bleibt Verteidigerbefragung erspart

Bevor der Zeugin weiter belastende Fragen durch ihn gestellt werden müssten, würde er gerne die Rechtsaufassung der Staatsanwaltschaft Berlin und des Gerichts kennen. Die Staatsanwaltschaft gab eine Erklärung an, wonach sie die Rechtsauffassung der Verteidigung teile. Das Gericht gab nach einer Beratung mit den Schöffen eine gleichlautende Stellungnahme ab. Die Zeugin wurde ohne Vernehmung durch die Verteidigung entlassen.

Richter: Aussage keine Grundlage für Verurteilung

Im Rahmen der Urteilsverkündung erklärte der Vorsitzende, dass die Aussage der Geschädigten »keine Grundlage für eine Verurteilung sein könne«. Von konkreten Aussagen bei der Polizei sei sie im Rahmen der Hauptverhandlung wieder inhaltlich abgerückt. Das Kerngeschehen sei auch widersprüchlich dargestellt wurde. Zwar sei das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Geschädigte keine angenehme sexuelle Erfahrung gemacht habe, der Angeklagte sich hierdurch aber nicht strafbar gemacht habe. Zuvor hatten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung übereinstimmend einen Freispruch beantragt.

»Das ist keine gute Idee« Freispruch von Vergewaltigugungs-Anklage

Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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