Die Staatsanwaltschaft Berlin warf einem 18-jährigen Schüler vor, über Snapchat jugendpornografisches Material versendet zu haben. Im Sommer 2025 erhielt er deswegen von der Polizei Berlin (LKA 123) eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Aufmerksam auf den Vorgang wurde die Berliner Polizei durch einen Hinweis der us-amerikanischen Nichtregierungsorganisation »National Center for Missing & Exploited Children« (NCMEC). Sein Verteidiger Ehssan Khazaeli, sagte diesen Vernehmungstermin ab und beantragte, dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Nachdem die Ermittlungen im Wesentlichen abgeschlossen waren, sandte die Staatsanwaltschaft die Akten an einen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten, mit dem Hinweis auf den Beiordnungsantrag.
In einem Vermerk vertrat die zuständige Staatsanwältin allerdings die Auffassung, ein Fall einer Beiordnung – und damit ein Fall der Pflichtverteidigung – läge ihrer Auffassung nicht vor. Dem widersprach das Amtsgericht Tiergarten: Zwar handelt es sich bei dem Vorwurf des Besitzes jugendpornografischer Inhalte nach § 184c des Strafgesetzbuches (StGB) lediglich um den Vorwurf eines Vergehens. Allerdings müsste sichergestellt werden, dass der Beschuldigte vollständige Akteneinsicht nehmen kann und sich einen persönlichen Eindruck von dem Akteninhalt machen kann. Beim Vorwurf des Besitzes kinder- und/oder jugendpornografischer Inhalte befinden sich die Daten meist in einem Sonderheft, das zur Akteneinsicht auf der jeweiligen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft verbleiben muss. Es darf nur von einem Verteidiger eingesehen – nicht jedoch mitgenommen – werden. Um das Recht auf vollständige Akteneinsicht sicherzustellen, ist dem Beschuldigten beim Vorwurf des Besitzes von Kinder- und/oder Jugendpornografie auf seinen Antrag hin ein Verteidiger beizuordnen. Dieser muss den Akteninhalt sichten und mit dem Beschuldigten erörtern. Das Video zeigt den zum Tatzeitpunkt 16-jährigen Schüler, wie er in seinem Zimmer mastrubiert – unschwer an einem Doppelstockbett zu erkennen.
Da auf den Jugendlichen zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden war, regte die Verteidigung an, das Verfahren nach § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) einzustellen. Danach sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits eingeleitet oder bereits beendet wurde und ein staatliches Eintreten nicht mehr erforderlich erscheint. In einem gemeinsamen Gespräch mit dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und seinen Eltern wurde er zur Sensibilität angehalten. Das genügte der Staatsanwaltschaft Berlin, um von der weiteren Verfolgung abzusehen.
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Ehssan Khazaeli
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