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Gefährdung des Straßenverkehrs: Einstellung nach Strafbefehl

Vor dem Amtsgericht Tiergarten endete vergangene Woche ein Verfahren wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung. Dem Land Berlin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zuvor hatte die Amtsanwaltschaft Berlin einen Strafbefehl über 2.000 Euro beantragt.

Polizisten hatten am 31. Dezember 2021 beobachtet, wie eine Person von einem Balkon in Wedding Böller auf eine Kreuzung warf. Nachdem sie aber zunächst nicht zuordnen konnten, woher die Böller kamen, stiegen sie aus und beobachteten die anliegenden Häuser. Dabei stellten sie eine Person fest und klingelten dann an der Tür. Die Wohnung wurde anschließend mit zwischenzeitlich herbeigerufenen Polizisten betreten, die eine kleine Silvesterparty vorfand. In der Wohnung befanden sich insgesamt vier Personen – zwei Kinder und zwei Erwachsene. Dem 54-jährigen Mann wurde erklärt, dass Pyrotechnik auf die Fahrbahn geworfen worden sei. Dieser erklärte daraufhin, dass das doch nicht verboten sei. Wegen dieser Äußerung wurde er dann zum Beschuldigten erklärt.

Einspruch gegen Strafbefehl führt zur Verfahrenseinstellung

Im Rahmen einer schriftlichen Anhörung machte er dann einen schweren Fehler: Er setzte ein Kreuz an der Stelle „Ich gebe die Tat zu“. Daraufhin erließ das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Amtsanwaltschaft einen Strafbefehl über 2.000 Euro. Vorwurf: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Danach wird bestraft, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet oder „einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt“ und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Die Staatsanwaltschaft hatte angenommen, dass eine Detonation eines Polen-Böllers unter dem Streifenwagen zu einer Beschädigung an dem Fahrzeug hätte führen können.

Gegen den Strafbefehl hatte der Beschuldigte, der sich jetzt von dem Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli verteidigen ließ, Einspruch eingelegt. 

Vor Gericht behauptete ein als Beifahrer eingesetzter Polizist, genau gesehen zu haben, wie der Angeklagte Böller vom Balkon aus dem sechsten Stock einer Weddinger Wohnung auf die nahegelegene Straßenkreuzung warf. Während der Befragung ging immer wieder um Entfernungen, die er selbstsicher darstellte. Konfrontiert mit Bildern von „Apple Look Around“ musste er dann aber eingestehen, dass viele seiner zuvor gemachten Angaben gar nicht seinen Erinnerungen entsprachen. Auf kritische Nachfragen reagierte der Polizist immer unsicherer. Auf Vorschlag der Verteidigung wurde das Verfahren anschließend unter der Auflage eingestellt, dass das Land Berlin auch für die Kosten der Verteidigung aufkommen müsste. Dem stimmte der Angeklagte nach Beratungen zu. Für einen Freispruch wäre noch ein weiterer Verhandlungstag notwendig gewesen.

Update:
In einem Parallelververfahren hatte die Staatsanwaltschaft Berlin einen Strafbefehl über 30 Tagessätze zu je 30,- Euro also zu 900,- Euro beantragt, der auch vom Amtsgericht Tiergarten erlassen wurde. Dem Angeklagte wurde der nichterlaubte Besitz von Sprengstoffen (Polen-Böller) vorgeworfen. Dieser Vorwurf war nicht von der Hand zu weisen. Nach dem Einspruch wurde durch die Verteidigung erfolgreich angeregt, dieses Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ohne weiteren Hauptverhandlungstermin nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen.

Gefährdung des Straßenverkehrs: Einstellung nach Strafbefehl

Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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