Vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde vergangene Woche ein Verfahren wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gegen zwei Angeklagte gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 1.500 Euro eingestellt. Zuvor hatte eine Vertreterin der Amtsanwaltschaft Berlin eine Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils 9 Monaten auf Bewährung gefordert. Die Angeklagten geltend damit weiterhin nicht als vorbestraft. Eine der Angeklagten ließ sich von dem Berliner Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli verteidigen.
Ein kleines Einkaufszentrum im Osten Berlins: Im Hinterzimmer eines Dönerladens hatten sich einige Stammgäste zurückgezogen. Es wurde reichlich Alkohol getrunken und geraucht. Als einer der Gäste in den Verkaufsraum ging, um eine kleine Flasche Rotkäppchen-Sekt zu kaufen eskalierte der Streit um 50 Cent: Die Flasche sollte 2,50 Euro kosten. Gezahlt hatte der stämmige als Russland stammende Mann nur 2,00 Euro. Eine Geldmünze wurde durch den Verkaufsraum geworfen. Wer sie geworfen hatte, bleib bis zum Ende offen. Der Gast stach einem der Verkäufer mit zwei Fingern in die Augen. Ein Baseballschläger wurde geholt und damit auf den Gast eingeschlagen. Am Ende folgte eine Hetzjagd durch das Einkaufszentrum. Die Angeklagten sollen auf den Gast eingeholt und gemeinschaftlich auf ihn eingetreten und eingeschlagen haben.
Nach § 224 Abs. 1 StGB wird wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten Haftstrafe bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht.
Die Ermittlungen der Berliner Polizei und der Amtsanwaltschaft zogen sich über mehrere Jahre. Schließlich wurde der Vorfall aus dem Januar 2020 erst im Oktober 2022 vor Gericht verhandelt. Vor Gericht blieb aber trotz der Vernehmung von rund fünf Zeugen unklar, ob und wer den Baseballschläger eingesetzt hatte. Einziger Zeuge der das wahrgenommen haben wollte, war der Geschädigte, der aber mehr als fünf Bier und Wodka getrunken hatte. Eine Atemalkohlprobe hatte man nicht von ihm genommen. Zeugen wurden im Laufe der Ermittlungen Wahllichtbildvorlagen vorgelegt, wobei einige Beteiligte eindeutig identifiziert werden konnten.
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 Strafgesetzbuch
Nachdem die Amtsanwältin in Ihrem Schlussplädoyer eine neunmonatige Haftstrafe gegen jeden der Angeklagten forderte, beantragte die Verteidigung die Wiedereröffnung der Beweisaufnahme. In einem unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Rechtsgespräch signalisierte die Amtsanwaltschaft ihre Bereitschaft, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von jeweils 750,- Euro einzustellen. Zuvor hatte sich die Amtsanwaltschaft dagegen ausgesprochen. Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli hatte zuvor damit gedroht, ohnehin in Berufung gehen zu wollen. Dies quittierte die Amtsanwältin damit, dass sie mit der zweiten Instanz »nicht mehr zutun« hätte. Nach § 153a Abs. 1, Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung der Tat absehen, wenn es um den Vorwurf eines Vergehens geht und die Schuld des Täters als gering anzusehen ist. Ob das der Fall ist, ist immer im Einzelfall zu erörtern.
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