Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt seit dem Frühjahr 2023 gegen mehreren Hundert Twitternutzer wegen des Vorwurfs des Verbreitens von pornografischer Schriften. Die Nutzer sollen auf Twitter pornographische Inhalte hochgeladen haben und dadurch auch Jugendlichen und Kindern zugänglich gemacht haben. Die Ermittlungen werden durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg eingeleitet, die für den Jugendmedienschutz über private Anbieter von Telemedien in Bezug auf die Einhaltung des Jugendmedienschutzvertrages zuständig ist. Auf diversen Twitter-Accounts wurde im Frühjahr 2023 einfache Pornografie festgestellt, die dadurch auch Personen unter 18 Jahre zugänglich ist. Diese dienen vorrangig der Bewerbung von Onlyfans-Accounts. Meist werden unzensierte Ausschnitte von den Pornos, die dann vollständig über Onlyfans abrufbar sind, bei Twitter hochgeladen. Hierdurch können enorme Einnahmen generiert werden.
Twitter selbst kümmert sich nicht um die Einhaltung des Medienschutzes, sondern überlässt die Einordnung, ob Inhalte dem Jugendschutz unterfallen, den Nutzern. Denen ist das jedoch nicht zwangsläufig bewusst, oder sie vergessen schlicht die entsprechenden Einstellung für die Videos vorzunehmen.
§ 184 StGB
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
https://dejure.org/gesetze/StGB/184.html
Im Laufe der Ermittlungen fragt das LKA 135 bei Twitter in Irland an, wem der Twitter-Account zuzuordnen ist. Diese geben dann das Erstellungsdatum und die Mailadresse des Accounts bekannt. In einigen Fällen sind auch Mobilfunknummern hinterlegt. Eine Anfrage nach dem Anschlussinhaber führt dann zu Namen und Anschriften. Über Google können ebenso Recovery-Mail-Adressen und Recovery-Telefonnummern abgefragt werden. In vielen Fällen sind Handynummern für Zwei-Faktor-Authentifizierung hinterlegt. „Das Landeskriminalamt hat in den vergangenen Jahren aufgerüstet und steckt viel Arbeitskraft in den Schutz Jugendlicher im Internet“, sagte der Berliner Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli, der mehrere Beschuldigte in dem Komplex verteidigt.
Die Verbreitung pornografischer Schriften kann nach § 184 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. In geeigneten Fällen kann die Staatsanwaltschaft jedoch von der Erhebung der öffentlichen Anklage absehen und das Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO einstellen und dem Beschuldigten auferlegen, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen.
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Ehssan Khazaeli
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