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Besitz von Kinderpornos: Verfahren eingestellt

Weil er über den Dienst SnapChat kinderpornografisches Material geteilt haben soll, ermitteltete die Staatsanwaltschaft Berlin gegen einen 17-jährigen Jugendlichen aus Friedenau. Das Verfahren wurde nach einer erzieherischen Maßnahme eingestellt – eine Besonderheit des Jugendstrafrechts.

Dem zum Tatzeitpunkt 16-jährigen Beschuldigten warf die Staatsanwaltschaft Berlin vor, auf Snapchat ein eindeutig kinderporenografisches Bild geteilt zu haben. Zu einer Vernehmung als Beschuldigter schien er auf das Anraten seines Verteidigers Ehssan Khazaeli nicht, sondern nahm zunächst Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Daraus ergab sich, dass er im Winter 2022 ein kinderpornogrfisches Bild über Snapchat geteilt haben soll. Die Ermittlungen waren von Snapchat selbst eingeleitet worden, das eine Meldung an eine us-amerikanische Nichtregierungsorganisation verfasst hatte. Diese versendet die Meldung dann nach weiteren Ermittlungen an das Bundeskriminalamt, das widerum die zuständigen Landeskriminalämter informiert.

Kinderpornografie: Verfahren eingestellt

Nach § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sieht der Staatsanwalt von der Erhebung der öffentlichen Anklage ab, wenn bereits erzieherische Maßnahmen eingeleitet wurden und er das Einschreiten des Jugendrichters nicht für erforderlich hält. Der Begriff der erzieherischen Maßnahme ist weit zu verstehen und umfasst sowohl behördliche und andere Maßnahme im Umfeld des Jugendlichen. Nach dem Eingang der Ladung zur polizeilichen Vernehmung hatten die Eltern ihren Sohn zum Gespräch gebeten und ihm erläutert, was ihm vorgeworfen wird. Er erklärte allerdings, sich an einen eineinhalb Jahre zurückliegenden Snap nicht mehr erinnern zu können. Gleichwohl würde er den Vorfall sehr bedauern. Im Anschluss erörterten ihm seine Eltern, wie schwer die Vorwürfe wiegen.

Kinderpornografie: Erzieherische Maßnahmen vor staatlichen Sanktionen

Der Besitz von Kinderpornografie gilt in Deutschland als Verbrechen und wird nach § 184b des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe über einem Jahr bestraft. Eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 oder § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung kommt danach nicht in Betracht. Anders als bei Verfahren gegen Erwachsene können Verfahren gegen Jugendliche jedoch vereinfacht eingestellt werden. Einstellungen nach § 45 Abs. 2 JGG werden jedoch in das so genannte Erziehungsregister eingetragen – nicht zu verwechseln mit dem polizeilichen Führungszeugnis. Auf das Erziehungsregister haben lediglich bestimmte Behörden Zugriff. Es wird nach dem Erwachsenwerden des Jugendlich gelöscht, wenn sich darin keine schwerwiegenden Folgen finden.

Besitz von Kinderpornos: Verfahren eingestellt

Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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