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Versuchter Besitz von Kinderpornografie: Gericht stellt Prozess wegen langer Verfahrensdauer ein

Ein über vier Jahre andauerndes Strafverfahren gegen einen inzwischen 29-jährigen Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei EKH LEGAL wurde vergangenen Herbst vom Amtsgericht Tiergarten eingestellt. Er soll versucht haben, kinderpornographische Inhalte für eine damals 13 Jahre alte Schülerin aus Bayern zu produzieren und ihr zu übermitteln.

Gustav G* gab sich Katharina K.* (Namen geändert) gegenüber als 16-jähriger Schüler aus. Tatsächlich war er 25 Jahre alt. Der Kontakt entstand über Instagram und beschränkte sich nur auf wenige Tage. In dieser Zeit nahm der Chat zunehmend einen sexualisierten Charakter an. Er forderte sie wiederholt auf, ihm Fotos zu schicken, darunter auch Nacktfotos. Gustav übersandte ihr zudem Beispielbilder und ermutigte Katharina, ähnliche Aufnahmen von sich in ähnlichen Posen anzufertigen. Besonders häufig verlangte er Fußfotos, damit er »darauf kommen« könne. So ist es in den Ermittlungsakten nachzulesen, die drei Aktenbände umfassen. Ob tatsächlich der damals 25-jährige Gustav am Smartphone war, konnte nie nachgewiesen werden. Die damals 13-Jährige gab an, nie das Gesicht des Chatpartners gesehen zu haben.


Katharina und ihre Mutter erstatteten in ihrem Heimatort Anzeige. Der Chatverlauf wurde gesichert und in die Ermittlungsakte aufgenommen. Wenige Wochen später durchsuchte das Berliner Landeskriminalamt Gustavs Wohnung in Berlin-Hellersdorf. Die Vermutung der Ermittler: Wer kinderpornographisches Material fordert, besitzt womöglich bereits welches. Auf den sichergestellten Geräten fanden die IT-Sachverständigen jedoch keine entsprechenden Inhalte.

»Schick ganz viele, bis ich Stopp sage«

Nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt. »Einwirken« fordert eine gewisse Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit hinsichtlich der Psyche des Kindes. Und genau diese Schwelle überschreitet Gustav aus Sicht der Berliner Staatsanwaltschaft: Gustav blieb nicht bei einer einzelnen oder beiläufigen Aufforderung, sondern verlangte immer wieder weitere Aufnahmen und steigerte seine Forderungen. So schrieb er an das Mädchen: »ganz viele schicken bis ich sage stop«.


Als »Reden« im Sinne der Vorschrift kommen nicht nur gesprochene Worte in Betracht. Entscheidend ist die kommunikative Einflussnahme auf das Kind. Auch schriftliche Äußerungen können erfasst sein, wenn sie inhaltlich den Charakter entsprechender Reden haben. Genau dies war hier aufgrund der Kommunikation über Instagram der Fall.


Für die rechtliche Bewertung war entscheidend, ob die übermittelten Inhalte überhaupt als »pornographisch« einzustufen waren. Pornographische Inhalte sind nur solche, die unter Überschreitung des allgemeinen Anstands überwiegend auf sexuelle Stimulierung abzielen und eine entsprechende Tendenz aufweisen. Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli analysierte daher nicht nur den Chat-Inhalt, sondern auch genau, welche Inhalte übermittelt wurden und welche rechtliche Qualität ihnen zukam.


Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

Der Vorwurf nach § 176a StGB stand dabei in Tateinheit mit dem Vorwurf nach § 184b Abs. 3 StGB im Raum. Danach macht sich strafbar, wer sich den Besitz an kinderpornographischen Inhalten verschafft oder diese besitzt. Für den Besitz ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis erforderlich; beim „Sichverschaffen“ muss zusätzlich die entsprechende finale Zwecksetzung vorliegen. Bei digital übermittelten Inhalten stellt sich die Frage, ob eine dauerhafte Speicherung notwendig ist oder ob bereits die bloße Zugriffsmöglichkeit genügt.

Kinderpornographischer Inhalte: Kein Hinweis auf das Alter des Mädchens

In diesem Fall spielte die Instagram-Funktion »Einmal ansehen« eine entscheidende Rolle. Die Bilder wurden über diese Funktion übermittelt und nicht dauerhaft auf den Geräten des Mandanten gespeichert. Die bloße Anzeige eines Bildes auf dem Bildschirm ist nicht automatisch mit einer dauerhaften Speicherung gleichzusetzen. Außerdem war ohnehin fraglich, was genau auf den Bildern zu sehen sein sollte.


Ein weiterer entscheidender Faktor war das Alter der Geschädigten und der Vorsatz darauf. Katharina hatte Gustav ihr Alter nie verraten, und er hatte auch nicht danach gefragt. Er wusste lediglich, dass sie zur Schule ging, aber nicht, welche Klasse sie besuchte. Auch ihr Instagram-Profil gab laut Verteidigung keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass Katharina unter 14 Jahre alt war. »Sie hat sich deutlich älter dargestellt, um vielleicht interessanter zu wirken«, sagte Ehssan Khazaeli.


Entscheidend war daher nicht nur, was tatsächlich über ihr Alter bekannt war, sondern auch, welche konkreten Vorstellungen Gustav von ihrem Alter hatte und ob sich ein entsprechender Vorsatz nachweisen ließ. Die Verteidigung konzentrierte sich daher auf die tatsächliche Beweislage: Es gab keinen eindeutigen Altersnachweis aus dem Chat, keine gespeicherten Bilder auf den sichergestellten Geräten und keine weiteren belastenden Inhalte, die über die Kommunikation hinausgingen.
Das Verfahren zog sich über etwa vier Jahre hin. Nach der Anklageerhebung setzte sich die Verteidigung frühzeitig für eine Einstellung des Verfahrens ein. Dabei wurden insbesondere die lange Verfahrensdauer, die notwendige Anreise der mittlerweile 17-jährigen Katharina aus Bayern nach Berlin und die erheblichen Belastungen einer Aussage hervorgehoben. Zudem war Gustav seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.


Zunächst hielt die Staatsanwaltschaft Berlin an der Durchführung einer Hauptverhandlung fest. Vor Gericht macht Gustav G. im Frühjahr 2026 nur Angaben zu seinem Lebenslauf. Es ist eine Biografie, die nichts entschuldigt, aber vielleicht manches erklärt. Zu den Tatvorwürfen der Staatsanwaltschaft Berlin schweigt er aber auf Anraten seines Verteidigers Strafverteidigers. Khazaeli drängte darauf, dass die inzwischen 17-jährige Katharina in Berlin vor Gericht aussagte. Als die 17-Jährige Katharina durch das Gericht zur Hauptverhandlung geladen wurde, schaltete sich plötzlich Katharinas Mutter ein: Sie schilderte die erheblichen psychischen Belastungen ihrer Tochter, die eine erneute Vernehmung zusätzlich beanspruchen würden – selbst vier Jahre später. Das Amtsgericht Tiergarten griff darauf den Vorschlag der Verteidigung erneut auf, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StGB gegen Zahlung von 1.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation einzustellen. Im Spätsommer 2026 war die Auflage vollständig erfüllt und das Verfahren eingestellt. Sowohl ein Eintrag im Bundeszentralregister als auch die Verfahrens- und Sachverständigenkosten bleiben Gustav G. so erspart.

Versuchter Besitz von Kinderpornografie: Gericht stellt Prozess wegen langer Verfahrensdauer ein

Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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