Beim Vorwurf von Sexualdelikten sollte nichts dem Zufall überlassen werden, denn zu viel steht bei derartigen Delikten auf dem Spiel. Sie suchen in Bereich Berlin oder Brandenburg nach einem versierten und erfahrenen Strafverteidiger auf dem Bereich des Sexualstrafrechts, dann werden Sie hier fündig. In diesem Artikel erfahren Sie, worum es bei dem Vorwurf von Sexualdelikten bzw. Straftaten aus dem Sexualstrafrecht geht und wie eine ganzheitliche Verteidigung und Vertretung »aus einer Hand« aussehen kann.
Inhaltsverzeichnis
Bei dem Vorwurf von Straftaten aus dem Bereich der Sexualdelikte wird erfahrungsgemäß bereits frühzeitig in die Strafverteidigung eingegriffen. Bereits nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe wird sich mit Betroffenen in Verbindung gesetzt, gemeinsam an einen Tisch und das weitere Vorgehen erörtert. Im Vordergrund steht gerade bei Sexualdelikten zunächst eine Erfassung des Sachverhalts und das sichern von Erinnerungen und weiteren Beweismitteln wie Chat-Protokollen. Eine der ersten Maßnahmen die Betroffenen anraten wird, ist es, sich Gedächtnisprotokolle anzufertigen, um auf deren Grundlage zuarbeiten. In regelmäßigen Follow-Up-Meetings sich sich mit dem Mandanten zusammengesetzt, um den aktuellen Stand des Verfahrens zu erörtern. Denn strafrechtliche Ermittlungsverfahren können sich über mehrere Monate zum Teil Jahre hinziehen.
Maßgebend für uns ist eine ganzheitliche und umfassende Betreuung des Mandanten, die sich nicht nur auf den strafrechtliche Vorwurf konzentriert. In vielen Fällen folgt als erster gerichtlicher Schritt eine Gewaltschutzanordnung durch ein Familiengericht. Bereits hier werden die Grundsteine für die künftige Verteidigung gelegt.
Im Bereich des Sexualstrafrechts wird vor allem bei folgenden Vorwürfen verteidigt:
»Durch seine akribische Vorarbeit im Hintergrund hat Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli für mich den Weg für einen Freispruch erster Klasse geebnet. Zwei Jahre nach Einleitung der Ermittlungen wurde ich vor einem Schöffengericht des Amtsgerichts Tiergarten freigesprochen. Das vermeintliche Opfer kassierte dagegen ein Ordnungsgeld.«
Sascha G. aus Adlershof wurde vorgeworfen, seine Ex-Affäre vergewaltigt zu haben. Sie hatte zunächst eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, die wieder aufgehoben wurde. Vor dem Amtsgerichts Tiergarten (Schöffengericht) brachen die Vorwürfe am ersten Verhandlungstag in sich zusammen. Selbst die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft beantragte einen Freispruch.
Aktuell verteidigt Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli mehr als 14 Strafverfahren, die Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts zum Gegenstand haben. So Verfahren, die den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und Kindern zum Gegenstand haben. Dazu kommen eine Reihe weiterer bereits abgeschlossener Verfahren.
Häufig liegen im Bereich der Sexualdelikte Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation liegt vor, wenn keine weiteren, unmittelbar tatbezogenen Beweismittel vorliegen, außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen und dem die bestreitende Einlassung oder das Schweigen des Beschuldigten gegenübersteht. An die Konsistenz und Qualität von Zeugenaussagen werden in solchen Situationen von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Häufig kannten sich Geschädigte und Täter bereits im Vorfeld, weswegen sowohl dem gesamten Vortatverhalten als auch dem Nachtatverhalten eine entscheidende Rolle zukommt. Ein Gericht ist immer dazu veranlasst, Widersprüche auszuräumen, um so zu stimmigen und zweifelsfreien Feststellungen zu gelangen. Dies gilt sowohl für eine Verurteilung als auch für einen Freispruch. Vor diesem Hintergrund ist es sowohl aus Geschädigtensicht aber auch aus Tätersicht ratsam, bereits früh einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs (Vergewaltigung) nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt. Der entgegenstehende Wille muss dabei nach außen aus der Sicht eines objektiven Dritten erkennbar sein und von dem Beschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen werden. Der entgegenstehende Wille bezieht sich dabei häufig auf eine konkrete sexuelle Handlung. Das Opfer muss dabei seinen entgegenstehenden Willen tatsächlich in einer Äußerung entweder ausdrücklich verbal oder konkludent zum Beispiel durch Abwehr oder Weinen im Moment der sexuellen Handlung zum Ausdruck bringen. Der bloße innere Vorbehalt des Opfers ist nicht maßgeblich.
Bei selbst anfänglichen Äußerungen einer Ablehnung im Rahmen der Annäherung und Anbahnung körperlicher Kontakte zu einer Person – was sozial nicht unüblich ist – zu versuchen, den Vorbehalt einer Person gegenüber einverständlichen sexuellen Kontakten durch werbendes Verhalten zu überwinden, lässt das das Tatbestandsmerkmal »entgegenstehenden Willen« entfallen. Wird dieses Verhalten dann hingenommen oder gar erwidert, kann die Person in der Regel davon ausgehen, dass der Vorbehalt aufgegeben wurde.
Lange war umstritten, ob das Stealthing – also das heimliche Abziehen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs strafbar ist. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 25.09.2024, 4 StR 11/24, dejure) hat sich im September 2024 dazu deutlich positioniert: Das heimliche Abziehen des Kondoms und die Fortsetzung des dann ungeschützten Geschlechtsverkehrs stellt eine Vergewaltigung dar. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus: Stimmt eine Person ausschließlich dem Geschlechtsverkehr nur unter der Voraussetzung zu, dass dieser geschützt durchgeführt wird, entspricht »nur diese Form des Geschlechtsverkehrs ihrem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen«. Eine danach ohne Schutz durchgeführte Penetration geschieht demnach ohne den erkennbaren Willen dieser Person und verwirklicht den Tatbestand des § 177 Abs. 1, Abs. 6 StGB (Vergewaltigung). Ein Einverständnis in den geschützten Geschlechtsverkehr kann sich nicht auf den ungeschützten Geschlechtsverkehr beziehen, da es sich dabei schon um qualitativ verschiedene Arten des Sexualverkehrs handelt.
Das Sexualstrafrecht bringt nicht nur eine Fülle von materiell-rechtlichen Problem mit sich, sondern auch innerhalb des Strafprozesses sind Besonderheiten zu beachten. Beispielsweise gilt im Strafverfahren der so genannte Unmittelbarkeitsgrundsatz. Zeugen sollen vom Gericht vernommen werden. Ihre Vernehmungen sollen etwa nicht durch das Verlesen früherer Vernehmungsprotokolle ersetzt werden. Ein Beispiel dafür ist der § 255a der Strafprozessordnung (StPO) wonach eine Zeugenvernehmung durch eine frühere Videoaufzeichnung ersetzt werden kann. Die eigentliche Zeugenvernehmung findet dann nicht im Rahmen der Hauptverhandlung statt, sondern bereits im Ermittlungsverfahren. Daher sollte bereits im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger beauftragt werden, da andernfalls das Fragerecht im Rahmen der Hauptverhandlung beschränkt sein kann. Auch muss mit einer Entfernung des Angeklagten aus Verhandlungssaal während der Vernehmung von Zeugen gerecht werden. Andere prozessuale Besonderheiten ergeben sich auch aus dem Ausschluss und der Wiederherstellung der Öffentlichkeit bei bestimmten Verfahrenssituationen wie der Vernehmung von Zeugen oder den Schlussvorträgen.
Gelegentlich werden bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahren so genannte audio-visuelle Vernehmungen durch einen Ermittlungsrichter durchgeführt. Dabei entsteht ein Video, das in der Hauptverhandlung abgespielt werden kann und die Vernehmung des Geschädigten ersetzen soll. Das Nähre ist in § 58a der Strafprozessordnung geregelt.
Nicht selten liegen bei Sexualdelikten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor, bei denen bereits früh im Ermittlungsverfahren darauf geachtet werden muss, etwaige Widersprüche zwischen unterschiedlichen Aussagen aufzudecken. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird in derartigen Situationen akribisch auf aussagepsychologische Aspekte wie die Aussagekonsitenzen achten und diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oder spätestens in der Hauptverhandlung darstellen. Auch steht im Vordergrund der Strafverteidigung, etwaige Widersprüche in Zeugenaussagen aufzudecken. Bei Ausländern ist darauf zu achten, dass nach § 54 Abs. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr vorliegen kann – auch bei einer Verurteilung deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Strafverteidigung beginnt im Bereich des Sexualstrafrechts bereits sehr früh. Bereits mit der Vorladung zur polizeilichen Vernehmung wird für gewöhnlich angeraten, nicht zur Vernehmung zu erscheinen, sondern stattdessen einen Verteidiger zu beauftragen, der Akteneinsicht nehmen wird und dann auf Grundlage der Akteneinsicht eine Stellungnahmen vorbereiten wird. Diese hat immer das Ziel, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation herbeizuschaffen, ist es ratsam, bereits sehr früh im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine umfassende Erklärung auszuarbeiten und zur polizeilichen Akte zu reichen. In vielen Fällen kann ein aktives Tun der geschädigten Person dargestellt werden, das einen entgegenstehenden Willen ausräumt. Der Täter muss sicheres Wissen darüber haben, dass die geschädigte Person keinen Sexualverkehr haben wollte. Sollten Sie weitere Fragen, oder Erörterungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte unter Nutzung des unten stehenden Formulars an Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli.
Im Alltag spielen natürlich neben dem Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung auch andere Delikte eine nicht unerhebliche Rolle. Eine große praktische Rolle spielen folgende Vorwürfe:
Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind Auch ohne direkten Kontakt zum Kind kann eine Handlung als sexueller Missbrauch strafbar sein. Nach § 176a StGB; macht sich strafbar, wer ein Kind unter 14 Jahren dazu veranlasst, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen oder an sexuellen Handlungen mitzuwirken. Sei es etwa über das Internet, in Chats oder über Messenger-Dienste. Die Strafandrohung beginnt bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Haftstrafe. Bereits der Verdacht solcher Taten kann zu erheblichen Ermittlungsmaßnahmen führen.
Sexueller Missbrauch von Kindern In § 176 StGB werden Kinder unter 14 Jahren, strafrechtlich vor sexuellen Handlungen geschützt. Dabei werden nicht nur körperliche Übergriffe unter Strafe gestellt, sondern auch jede Form der sexuellen Einwirkung auf das Kind – selbst, wenn kein direkter Kontakt besteht (§ 176a StGB). Hierbei ist beispielsweise auch das Veranlassen eines Kindes zu sexuellen Handlungen oder das Vornehmen lassen solcher Handlungen. Da Kinder unter 14 Jahren als nicht einwilligungsfähig gelten, spielt eine vermeintliche Zustimmung keine Rolle – hierbei ist das Schutzalter des Kindes entscheidend. Die Strafandrohung sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Haftstrafe für jede Tat.
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren werden in der Regel nicht bestraft, da sie selbstständig entscheiden können. Jedoch macht sich nach § 182 StGB strafbar, wenn der Jugendliche in seiner freien Entscheidung beeinträchtigt wurde wie zum Beispiel durch das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnis, das Versprechen finanzieller oder anderer Vorteile sowie das bewusste Ausnutzen von Unerfahrenheit. Die Strafandrohung beginnt bei Geldstrafe oder auch einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Haftstrafe.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB liegt vor, wenn eine Person sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die ihr im Rahmen eines Erziehungs-, Betreuungs- oder Ausbildungsverhältnis anvertraut wurde. Darunter zählen beispielsweise Lehrer, Ausbilder oder auch Erziehungsberechtigte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, wodurch die freie Entscheidung der betroffnen Person beeinträchtigt werden kann. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in gravierenden Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
Sexueller Übergriff Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn eine Person gegen den erkennbaren Willen einer anderen eine sexuelle Handlung vornimmt. Dabei muss keine körperliche Gewalt angewendet wurden sein. Bereits das Missachten einer Ablehnung wie ein „Nein“ kann strafbar sein. Im § 177 StGB wird die gesetzliche Grundlage hierfür gebildet. Es umfasst ebenfalls Fälle, in den das Opfer durch Angst, ein Überraschungsmoment oder auch einer schutzlosen Lage nicht widersprechen konnte. Die Strafandrohung beginnt bei sechs Monaten Haftstrafe und kann bis zu 15 Jahren betragen.
Sexuelle Nötigung Sexuelle Nötigung liegt vor, wenn eine Person eine sexuelle Handlung durch Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage erzwingt. Im Gegensatz zu sexuellen Übergriffen steht bei der sexuellen Nötigung vor allem das nötigende Verhalten des Täters im Mittelpunkt wie z.B. das Ausüben von Druck oder auch das Verhindern von Flucht- oder Abwehrmöglichkeiten. Die Strafandrohung liegt bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren – in besonders schweren Fällen. Häufig steht es Aussage – gegen – Aussage was ein solches Verfahren komplex macht. Hierfür ist eine gute juristische Beratung besonders empfehlenswert, um Missverständnisse zu klären oder voreilige Maßnahmen abzuwehren.
Sexueller Missbrauch Der sexuelle Missbrauch beschreibt nach dem Strafgesetzbuch das Ausnutzen einer Person zu sexuellen Handlungen an oder mit Personen gegen deren freien Willen. Strafbar ist dabei nicht nur der körperliche Kontakt, sondern auch das Beobachten oder das Veranlassen. Die Strafandrohung beginnt bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Haftstrafe.
Vergewaltigung Eine Vergewaltigung stellt eine besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs und wird im § 177 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs behandelt. Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung durch das Eindringen in den Körper – gegen den erkennbaren Willen einer Person erzwungen wird. Dies kann durch Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage geschehen. Die Strafandrohung liegt zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Einer der wesentlichsten Faktoren für den Mandanten ist das Honorar des Rechtsanwalts. Deswegen wird in diesem Bereich mit Pauschalvergütungssätzen, die sich an den gesetzlichen Gebührensätzen orientieren, gearbeitet. Die Höhe des Honorars und dessen Bezahlung wird mit Ihnen gemeinsam in einem der ersten Gespräche erörtert.
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