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Verfahrenseinstellung: Taschendiebstahl am Bahnhof Lichtenberg

Das Amtsgericht Tiergarten hat vergangene Woche das Strafverfahren gegen einen 27-jährigen Taschendieb gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Der Verfahrenseinstellung ging ein Rechtsgespräch voraus. Dem 27-Jährigen Albaner wurde vorgeworfen, im Sommer 2024 am Bahnhof Lichtenberg einem gebrechlichen Herrn ein iPhone X gestohlen zu haben. Zuvor hatte er sechs Wochen in Untersuchungshaft verbracht.

Die Tat war zwar auf Video aufgezeichnet worden, allerdings gelangen die Videoaufzeichnungen nie zu den Ermittlungsakten – sondern nur Screenshots. Die Staatsanwaltschaft Berlin warf dem bereits wegen schweren Raubes vorbestraften Mann einen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs vor. Danach wird mit Freiheitsstarfe von drei Monaten bis zehn Jahren bestraft, wer stielt indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person ausnutzt.

Umstrittene Rechtsfrage: Wann ist eine Person »hilflos«

Vor Gericht war umstritten, ob der Geschädigte hilflos war. „Das Opfer ist hilflos, wenn es aus eigener Kraft nicht in der Lage ist, sich gegen die Wegnahme von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu schützen. Es muss sich um eine Situation handeln, in der die Selbstschutzmöglichkeit gegenüber der durchschnittlichen, bei jedermann gegebenen Abwehrmöglichkeit deutlich herabgesetzt ist. Dementsprechend besteht Hilflosigkeit nicht schon dann, wenn das Opfer sich in einer den normalen Umständen entsprechenden Lage befindet, die notwendigerweise mit einer verminderten Selbstschutzmöglichkeit verbunden ist, wie etwa ein hohes Lebensalter“, führte dessen Verteidiger Ehssan Khazaeli vor Gericht aus.

Verfahrenseinstellung gegen Schadenswiedergutmachung

Weil der Geschädigte auch schriftlich angekündigt hatte, zu dem Gerichtstermin nicht erscheinen zu wollen, war ein ursprünglich angedachter Täter-Opfer-Ausgleich nicht möglich. Auf Vorschlag der Verteidigung und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Der Angeklagte soll binnen sechs Monaten 400,00 Euro an den Geschädigten zahlen. Erfüllt er diese Auflage, wird das Strafverfahren endgültig eingestellt. Es droht kein Widerruf der Bewährung. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten konnte noch am selben Tag aufgehoben werden und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen werden.

Verfahrenseinstellung: Taschendiebstahl am Bahnhof Lichtenberg

Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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