Eine Brandenburger Staatsanwaltschaft ermittelte gegen eine angehende Finanzbeamtin wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung. Denn im Jahr 2024 führte eine Brandenburger Stadt gegen sie ein Bußgeldverfahren. Sie hatte zum wiederholten Male im absoluten Parkverbot geparkt. Ihr Fahrzeug wurde gebührenpflichtig umgesetzt, weil die Fahrbahn an der Stelle zu eng ist. Gegen den Gebührenbescheid über 300,00 Euro erhob sie Einspruch, weil sie der Auffassung war, dass die Umsetzung unnötig gewesen wäre.
Um ihrer Forderung nach Verfahrenseinstellung nun aber noch weiteren Nachdruck zu verleihen, soll sie auf dem Briefkopf eines zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalts ein Schreiben aufgesetzt und an die Bußgeldstelle gesandt haben. Die Stadt antwortete dem verstorbenen Rechtsanwalt, wunderte sich dann aber darüber, dass der Brief nicht zugestellt werden konnte. Recherchen der Stadt ergaben, dass der betroffene Rechtsanwalt bereits seit drei Jahren verstorben war. Das kam der Stadt eigenartig vor.
Die Stadt übersandte den Vorgang zur Kenntnisnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft, die gegen die angehende Finanzbeamtin ein Ermittlungsverfahren einleitete. In einer Schutzschrift ihres Verteidigers Ehssan Khazaeli ließ sie ausführen, dass sie selbst gar keine Kenntnis von dem Schreiben hatte. Sie selbst kenne auch nicht den verstorbenen Rechtsanwalt. Bei dem Briefbogen handele es sich offenbar um einen echten Briefbogen, zu dem nur jemand Zugriff haben kann, der den verstorbenen Rechtsanwalt persönlich kannte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Personen das Schreiben erstellt und zur Akte gereicht hat – ohne Wissen und Zutun der Beschuldigten, wohl aber in ihrem Interesse. Die Staatsanwaltschaft ließ sich jedoch zunächst nicht überzeugen, sondern erhob Anklage zum Amtsgericht.
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt oder gebraucht, wird nach § 267 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verurteilt. Auf erneute Anregung durch die Verteidigung hielt das Gericht Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, die nun einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) zustimmte. Nachdem die Beschuldigte 200,00 Euro an eine gemeinnützige Organisation zahlte, stellte das Amtsgericht das Verfahren gegen sie endgültig ein. Ihrer Karriere als Finanzbeamtin dürfte damit nichts mehr im Wege stehen.
Weitere neue Artikel
Ehssan Khazaeli
Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht
Kontakt
Kontaktieren Sie uns zu jeder Zeit.