Das Amtsgericht Kreuzberg – Familiengericht – hat bereits Anfang Oktober dieses Jahres eine gegen einen Mandanten des Berliner Rechtsanwalts Ehssan Khazaeli erlassene einstweilige Gewaltschutzanordnung wieder außer Kraft gesetzt. Nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) hat das Gericht auf Antrag »die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen« zu treffen. Dazu gehört insbesondere die Aussprache von Kontakt- und Näherungsverboten.
Die Antragstellerin hatte im Sommer 2025 beim Amtsgericht Kreuzberg den Erlass einer derartigen »Gewaltschutzanordnung« beantragt. Eidesstattlich hatte sie vor einem Rechtspfleger behauptet, im April 2025 – also rund einen Monat vor Antragstellung – von ihrem ehemaligen Mitbewohner in ihrer Wohnung vergewaltigt worden zu sein. Konkrete Erinnerungen daran habe sie allerdings nicht mehr, da sie nach einer Geburtstagsfeier zu betrunken gewesen sei, um sich genau zu erinnern. Gegen die Gewaltschutzanordnung beantragt der Antragsgegner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 1 FamFG. Dies stellt die einzige Möglichkeit dar, eine bereist erlassene Gewaltschutzanordnung aufheben zu lassen.
Der Antragsgegner schildert den Sachverhalt während der Anhörung anders als von der Antragstellerin dargestellt. Zwar sei die Antragstellerin betrunken gewesen, habe den Geschlechtsverkehr jedoch selbst initiiert. Schließlich habe sie auch selbst in der Wohnung nach Kondomen gesucht, ein wesentliches Detail, an das sich die Antragstellerin bei Antragstellung nicht erinnert hatte. Das Gericht ging zwar davon aus, dass die Antragstellerin betrunken gewesen sei, jedoch noch nicht derart betrunken war, dass sie außerstande war, nicht in Geschlechtsverkehr einzuwilligen, heißt es in der vierseitigen Entscheidung. Daneben hätte der Antragsgegner allerdings auch erkennen müssen, dass sie nicht mehr in der Lage war, wirksam in den Geschlechtsverkehr einzuwilligen. Die Rechtsgutverletzung im Sinne von § 1 GewSchG erfordert aber Vorsatz, das heißt Wissen und Wollen der Verletzung des geschützten Rechtsguts (Götz in Grüneberg, 84. Aufl.,2025, § 1 GewSchG, Rn. 5). »Das Gericht kann aber im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass der Antragsgegner vorsätzlich gehandelt hat«, heißt es in der Entscheidung weiter. Da die Antragstellerin, die Darlegungs- und Beweislast trägt, die Voraussetzungen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen darlegen muss, wies das Gericht den Antrag zurück und hob die bereits erlassene Gewaltschutzanordnung wieder auf.
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