Vor dem Amtsgericht Tiergarten musste sich vergangene Woche ein 32-jähriger Kroate wegen des Vorwurfs des versuchten Wohnungseinbruchs verantworten. Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter versucht zu haben, in ein Einfamilienhaus in Berlin-Karow einzubrechen. Nachdem die beiden an der Terrassentür das so genannte Fensterkreuz entfernt hatten, begaben sie sich zur Hauseingangstür – ohne an der Terassentür weiterzumachen. Aus nicht näher bekannten Gründen verließen die beiden dann anschließend das Grundstück unverrichteter Dinge.
Dies alles war dokumentiert, weil Kameras auf dem Grundstück das Geschehen aufzeichneten. Polizisten hatten anschließend DNA-Spuren (sog. Wischspur) an einem Fenster gesichert und einen Treffer in einer Datenbank erzielt. Wegen des Treffers in der DNA-Datenbank beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin den Erlass eines Haftbefehls und schrieb den Beschuldigten zur Fahndung aus. Drei Jahre später kontrollieren Polizisten einen Wagen auf dem Kaiserdamm in Berlin-Charlottenburg, in dem auch einer der Beschuldigten saß.
Nach § 24 Abs. 2 StGB wird nicht bestraft, wer zwar eine Straftat versucht, die weitere Vollendung der Tat allerdings freiwillig verhindert. Es wäre den Tätern ohne Weiteres möglich gewesen, in das Haus einzudringen, erklärte eine Richterin des Amtsgerichts Tiergarten bei der Urteilsbegründung. Beispielsweise hätten sie eine Scheibe zertrümmern können. Der Angeklagte wurde auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hatte, freigesprochen. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten wurde aufgehoben. Entlassen werden konnte der Angeklagte gleichwohl nicht – er soll wegen vergleichbarer Taten nach Luxemburg ausgeliefert werden.
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Ehssan Khazaeli
Rechtsanwalt
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